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Buchhaltung
Marco Schoch | Geschäftsführer
Zürich, Juni 14, 2022
Wer in der Schweiz etwas kauft, zahlt Mehrwertsteuer. Diese beträgt in den meisten Fällen 7,7 Prozent des Produktpreises. Bei Gütern des täglichen Bedarfs ist sie niedriger und einige Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit. Sobald sich ein Unternehmen für die Mehrwertsteuer angemeldet hat, kann es einen Vorsteuerabzug auf die von ihm gekauften Dienstleistungen und Produkte vornehmen, wodurch dem Unternehmen die Mehrwertsteuer erstattet wird. In diesem Artikel erklären wir Ihnen mehr zu diesem Thema und in welchen Fällen sogar eine freiwillige Unterstellung sinnvoll sein kann.
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Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer und wird von Verbrauchern gezahlt, aber von Unternehmen erhoben. Die Mehrwertsteuer ist bereits im Preis des Produkts oder der Dienstleistung enthalten. Der Verkäufer verrechnet diese und gibt sie and die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter. Wenn das Unternehmen Vorleistungen für die Herstellung der Waren oder Dienstleistungen zukaufen musste, kann es die gezahlte Mehrwertsteuer abziehen und unabhängig von der Verkaufsmenge von den Steuerbehörden zurückfordern.
Es gibt verschiedene Steuersätze, die auf unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen angewendet werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Sätze erläutert:
Es ist wichtig, dass Unternehmen die verschiedenen MWST-Sätze kennen und korrekt auf ihre Produkte und Dienstleistungen anwenden. Fehler bei der Anwendung der richtigen Sätze können zu finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen.
Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 wird man mehrwertsteuerpflichtig (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Damit sind Sie verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden und die Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Als Umsatz zählen alle in Rechnung gestellte Leistungen ausser die von der Steuer ausgenommen Leistungen nach Art. 21 MWSTG. Sobald ein Unternehmen sich der Mehrwertsteuer anmeldet, kann es auf die bezogenen Dienstleistungen und Produkte einen Vorsteuerabzug vornehmen, das heisst das Unternehmen bekommt die Mehrwertsteuer zurückerstattet.
Hier sind die wichtigsten Faktoren, die die MWST-Pflicht bestimmen:
Ein Unternehmen muss jedes Quartal abschätzen, ob der Jahresumsatz 100’000 Franken übersteigen wird. Falls die Überschreitung der Umsatzgrenze absehbar ist, muss eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen erfolgen (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).Beispiel: Ein neues Unternehmen schätzt seinen Jahresumsatz auf 80’000 Franken. Im ersten Quartal werden 20.000 Verkäufe erzielt. Im zweiten Quartal zieht das Geschäft an und es wird ein Umsatz von 30.000 erreicht. Es wird geschätzt, dass der Umsatz weiter wachsen und somit der Jahresumsatz 100’000 Franken übersteigen wird. Somit muss sich das Unternehmen nach dem 2. Quartal innert 30 Tagen bei der ESTV anmelden.
Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt im Jahr nachdem der Jahresumsatz über 100’000 Franken war. (Art. 14 Abs. 3 MWSTG).Beispiel: Ein Unternehmen erzielt im Jahr 2022 einen Umsatz von 109’000 Franken. Somit ist sie ab dem Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtig.
Ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen kann auf all ihren geschäftlichen Ausgaben, die Mehrwertsteuer zurückfordern (Vorsteuerabzug). Bei einem Umsatz unter CHF 100’000 kann eine freiwillige Anmeldung bei der Mehrwertsteuer vornehmen, die unter Umständen Sinn machen.
Unternehmen, die weniger als 100’000 Franken Umsatz machen, können sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht unterstellen (Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Dadurch kann die MwSt. auf den getätigten Ausgabe zurückgefordert werden.
In folgenden Situationen ist eine freiwillige Registrierung sinnvoll:
Es kann jedes Jahr von neuem abgeschätzt werden, ob sich die freiwillige Anmeldung noch lohnt. Denn der Verzicht auf die Steuerbefreiung muss nur mindestens während einer Steuerperiode bestehen bleiben (Art. 11 Abs. 2 MWSTG).
Die MWST-Registrierung ist ein wichtiger Schritt für Unternehmen, die in der Schweiz steuerbare Leistungen erbringen. Folgen Sie dieser Schritt-für-Schritt-Anleitung, um den Registrierungsprozess erfolgreich zu durchlaufen:
Die MWST-Registrierung ist ein wichtiger Aspekt der Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Machen Sie sich daher mit den Anforderungen vertraut und ziehen Sie bei Unsicherheiten rechtzeitig Expertenrat hinzu.
Das MWST-System in der Schweiz basiert auf dem Prinzip der Vorsteuerabzugsberechtigung, das die Belastung der Steuer auf den Endverbraucher verschiebt. Im Folgenden wird erläutert, wie Vorsteuerabzug und Steuerabrechnung funktionieren:
Unternehmen, die MWST-pflichtig sind, können die MWST, die sie für ihre betrieblichen Einkäufe und Investitionen entrichtet haben, als Vorsteuer abziehen. Dies reduziert die Steuerlast des Unternehmens und stellt sicher, dass die MWST letztendlich nur vom Endverbraucher getragen wird.
Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, müssen Unternehmen über gültige Rechnungen mit ausgewiesener MWST verfügen und ihre Geschäftsausgaben ordnungsgemäß dokumentieren.
MWST-pflichtige Unternehmen müssen in der Regel vierteljährlich eine Steuerabrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. In dieser Abrechnung müssen sie die eingenommene MWST (Umsatzsteuer) und die bezahlte MWST (Vorsteuer) gegenüberstellen. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen ist die MWST, die das Unternehmen an die ESTV abführen oder von ihr zurückerstattet bekommen kann.
In bestimmten Fällen können Unternehmen von Sonderregelungen, wie der Saldosteuersatzmethode oder der Flat Rate Tax, Gebrauch machen. Diese Regelungen vereinfachen die MWST-Abrechnung und können insbesondere für kleinere Unternehmen von Vorteil sein. Um herauszufinden, ob solche Sonderregelungen für das eigene Unternehmen in Frage kommen, sollte man sich an einen Steuerberater oder die ESTV wenden.
Die korrekte Handhabung von Vorsteuerabzug und Steuerabrechnung ist essenziell, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und mögliche Strafen zu vermeiden.
Fragen zur Mehrwertsteuer? Wir von Nexova Treuhand beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.
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