Koordinationsabzug 2025: Vollständiger Leitfaden für Schweizer Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Verständnis des «Koordinationsabzugs» ist für eine ordnungsgemässe Vorsorgeplanung in der Schweiz von entscheidender Bedeutung. Der CHF 26’460-Abzug (Stand 2025) beeinflusst direkt, wie viel Ihres Lohns unter der zweiten Säule versichert wird. Dieses scheinbar geringfügige technische Detail kann erhebliche Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben und stellt Herausforderungen für Teilzeitbeschäftigte und Personen mit mehreren Arbeitgebern dar.

Dieser Leitfaden behandelt alles, was Sie über den Koordinationsabzug wissen müssen: was er ist, wie er berechnet wird, ob Arbeitgeber ihn erlassen oder reduzieren können, seine Auswirkungen auf Teilzeitbeschäftigte und mehrfach Beschäftigte sowie die Folgen der gescheiterten BVG-21-Reform.

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Highlights

  • Der Koordinationsabzug beträgt 7/8 der maximalen AHV-Rente, was CHF 26’460 für 2025 entspricht
  • Arbeitgeber können Pensionskassenpläne wählen, die den Koordinationsabzug reduzieren oder eliminieren
  • Teilzeitbeschäftigte sind unverhältnismässig betroffen vom fixen Abzug
  • Mehrfach Beschäftigte sind mit doppelten Koordinationsabzügen konfrontiert, was ihre Versicherungsdeckung reduziert
  • Die gescheiterte BVG-21-Reform bedeutet, dass das aktuelle Koordinationsabzugssystem unverändert bleibt

Inhalt

  • Koordinationsabzug 2025: Vollständiger Leitfaden für Schweizer Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Highlights & content
  • Was ist der Koordinationsabzug im Schweizer Pensionssystem?
  • Wie hoch ist der Koordinationsabzug im Jahr 2025?
  • Was ist der Zweck des Koordinationsabzugs?
  • Wie wird der Koordinationsabzug berechnet und in der Praxis angewendet?
  • Können Arbeitgeber den Koordinationsabzug reduzieren oder eliminieren?
  • Wie wirkt sich der Koordinationsabzug auf Teilzeitbeschäftigte aus?
  • Was passiert mit dem Koordinationsabzug, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber arbeiten?
  • Was schlug die BVG-21-Reform vor und warum wurde sie abgelehnt?
  • Wie können private Altersersparnisse helfen, Vorsorgelücken zu kompensieren?
  • Bereit, Ihre Pensionsstrategie zu optimieren mit Nexova?
  • FAQ
  • Das sagen unsere Kunden

Was ist der Koordinationsabzug im Schweizer Pensionssystem?

Der Koordinationsabzug ist ein fester Betrag, der rechnerisch vom massgebenden Jahreslohn abgezogen wird, um den versicherten BVG-Lohn zu bestimmen.

Er ist auf 7/8 der maximalen jährlichen AHV-Rente festgelegt, was daher einem Koordinationsabzug von CHF 26’460 im Jahr 2025 entspricht. Der verbleibende versicherte Lohn nach dem Abzug wird als «koordinierter Lohn» bezeichnet.

Dieser Abzug existiert innerhalb des Schweizer Drei-Säulen-System der Altersvorsorge, wo die erste Säule (AHV) die Existenzbedürfnisse abdeckt, die zweite Säule (berufliche Vorsorge) Ihren Lebensstandard aufrechterhält und die dritte Säule zusätzliche private Ersparnisse bietet. Der Koordinationsmechanismus stellt sicher, dass bereits von der AHV abgedeckte Lohnteile nicht doppelt in der beruflichen Vorsorge versichert werden.

Die rechtliche Grundlage für den Koordinationsabzug findet sich in Artikel 8 BVG in Verbindung mit Artikel 2 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Diese Bestimmungen regeln die Berechnung des sogenannten koordinierten Lohnes und stellen die Koordination zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge (BVG) sicher.

Der Bundesrat legt die Höhe des Koordinationsabzugs fest und passt sie an, wenn sich die maximale AHV-Rente ändert. Dadurch gilt für die obligatorische berufliche Vorsorge ein einheitlicher Mindestwert.

Hinweis: Der vom Bundesrat festgelegte Betrag betrifft nur die obligatorische BVG-Deckung. Pensionskassen besitzen im überobligatorischen Bereich erhebliche Gestaltungsfreiheit. Viele Einrichtungen gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, indem sie den Koordinationsabzug reduzieren oder ganz streichen, um insbesondere Teilzeitangestellte besser zu versichern – stets im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

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Wie hoch ist der Koordinationsabzug im Jahr 2025?

Der Koordinationsabzug für 2025 beträgt CHF 26’460 für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Lohnhöhe oder Arbeitszeit.

Diese Zahl stellt genau 7/8 der maximalen jährlichen AHV-Rente dar, die auf CHF 30’240 im Jahr 2025 gestiegen ist (zuvor CHF 29’400 im Jahr 2024). Der Koordinationsabzug stieg somit von CHF 25’725 im Jahr 2024, was die jährliche Anpassung im Zusammenhang mit AHV-Rentenerhöhungen widerspiegelt.

Hier sind die wichtigsten Zahlen für 2025:

  • Koordinationsabzug: CHF 26’460
  • Eintrittsschwelle: CHF 22’680 (minimaler Jahreslohn für BVG-Deckung)
  • Minimaler koordinierter Lohn: CHF 3’780 (wenn der berechnete koordinierte Lohn niedriger ist, muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden)
  • Maximaler koordinierter Lohn: CHF 64’260 (für obligatorische BVG-Deckung)
  • Maximaler versicherbarer Lohn: CHF 90’720 (für obligatorische BVG-Deckung)

Der Bundesrat bewertet diese Beträge jährlich und passt sie bei Bedarf basierend auf Lohn- und Rentenentwicklungen an.

Wenn Sie beispielsweise CHF 70’000 jährlich verdienen, werden CHF 26’460 als Koordinationsbetrag abgezogen, wodurch CHF 43’540 als Ihr koordinierter Lohn verbleiben. Dies ist die Grundlage für die Berechnung Ihrer Pensionsbeiträge und zukünftigen Leistungen.

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Was ist der Zweck des Koordinationsabzugs?

Der Koordinationsabzug verhindert Doppelversicherungen zwischen der ersten und zweiten Säule, indem er sicherstellt, dass bereits von der AHV abgedeckte Lohnteile nicht erneut in beruflichen Vorsorgeplänen versichert werden.

Das Schweizer Pensionssystem funktioniert nach dem Prinzip, dass die erste Säule die Grundbedürfnisse abdecken soll, während die zweite Säule Ihren gewohnten Lebensstandard aufrechterhält. Der Koordinationsabzug stellt den Lohnteil dar, der als bereits von der AHV abgedeckt betrachtet wird und der typischerweise auf 7/8 der maximalen AHV-Rente geschätzt wird.

Diese Koordination dient sowohl rechtlichen als auch praktischen Zwecken. Rechtlich erfüllt sie das BVG-Mandat, dass berufliche Vorsorge die AHV-Deckung ergänzt und nicht dupliziert. Praktisch verhindert sie übermässige Versicherungskosten und gewährleistet gleichzeitig angemessene Deckungsniveaus in beiden Säulen.

Ohne Koordination würden Arbeitnehmer Beiträge auf Lohnteile zahlen, die bereits von der AHV abgedeckt sind, was potenziell unnötige Kosten ohne verhältnismässige Vorteile schaffen könnte. Das System balanciert somit umfassende Deckung mit Kosteneffizienz.

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Wie wird der Koordinationsabzug berechnet und in der Praxis angewendet?

Ihr koordinierter Lohn wird berechnet, indem der Koordinationsabzug von CHF 26’460 von Ihrem massgebenden Jahreslohn abgezogen wird. Wenn das Ergebnis über CHF 3’780 liegt, wird dies Ihr koordinierter Lohn (versicherter Lohnteil für die zweite Säule). Wenn das Ergebnis unter CHF 3’780 liegt, wird es auf den minimalen koordinierten Lohn von CHF 3’780 aufgerundet.

Hier ist die schrittweise Berechnung für den Koordinationsabzug:

  1. Maximale AHV-Rente bestimmen: CHF 30’240 (2025)
  2. 7/8 berechnen: CHF 30’240 × 7/8 = CHF 26’460
  3. Auf alle Löhne über der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22’680 anwenden: Dieser feste Betrag gilt unabhängig vom tatsächlichen Lohnniveau

Um Ihren koordinierten Lohn zu finden:

BruttojahresgehaltCHF 26’460 = Koordinierter Lohn

Wichtige Ausnahme: Wenn diese Berechnung weniger als CHF 3’780 ergibt, gilt automatisch der minimale koordinierte Lohn von CHF 3’780.

Beispiele:

  • Arbeitnehmer mit einem Verdienst von CHF 22’680 (Eintrittsschwelle): CHF 3’780 koordinierter Lohn (Minimum angewendet)
  • Arbeitnehmer mit einem Verdienst von CHF 50’000: CHF 50’000 − CHF 26’460 = CHF 23’540 koordinierter Lohn
  • Arbeitnehmer mit einem Verdienst von CHF 80’000: CHF 80’000 − CHF 26’460 = CHF 53’540 koordinierter Lohn

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Können Arbeitgeber den Koordinationsabzug reduzieren oder eliminieren?

Während Arbeitgeber Koordinationsabzüge in einem obligatorischen Pensionsplan nicht einseitig ändern können, können sie Pensionskassen auswählen, die Pläne mit reduzierten oder erlassenen Koordinationsabzügen anbieten. Diese bieten bessere Pensionsdeckung für ihre Angestellten, insbesondere für Geringverdiener.

Das BVG legt Mindestanforderungen fest, aber Pensionskassen können diese Standards überschreiten. Viele bieten Pläne ohne (oder flexible) Koordinationsabzüge an, was zu höheren versicherten Löhnen und besseren Arbeitnehmervorteilen führt. Dies ist akzeptabel, sofern der Plan die regulatorischen Grenzen für obligatorische und überobligatorische Deckung nicht überschreitet.

Die Auswahl von Plänen mit reduzierten Koordinationsabzügen ermöglicht es Unternehmen:

  • Teilzeitbeschäftigte zu unterstützen, die am meisten von Koordinationsabzügen betroffen sind
  • Soziale Verantwortung im Bereich Arbeitnehmerwohl zu demonstrieren
  • Wettbewerbsvorteile bei Rekrutierung und Mitarbeiterbindung zu erlangen

Nur die Pensionskasse selbst kann Planbestimmungen ändern, aber Arbeitgeber haben erhebliche Wahlmöglichkeiten bei der Auswahl von Kassen, die mit ihren Arbeitnehmervorsorgezielen übereinstimmen. Einige Pensionskassen spezialisieren sich auf Pläne ohne Koordinationsabzüge, während andere verschiedene «Zwischenlösungen» für die Arbeitgeberauswahl anbieten.

Nexova hilft Schweizer KMUs bei der Bewertung dieser Pensionskassenoptionen, Pläne und Anbieter zu vergleichen, um Lösungen zu identifizieren, die Arbeitnehmerwohl mit Kostenüberlegungen ausbalancieren und sowohl Geschäftsziele als auch Arbeitnehmersicherheit unterstützen.

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Wie wirkt sich der Koordinationsabzug auf Teilzeitbeschäftigte aus?

Teilzeitbeschäftigte sind unverhältnismässig benachteiligt durch den festen Koordinationsabzug, mit dem Potenzial für erheblich reduzierte Pensionsdeckung relativ zu ihren Einkommensbedürfnissen.

Betrachten Sie folgendes Beispiel:

  • Vollzeitbeschäftigter mit einem Verdienst von CHF 80’000: CHF 53’540 koordinierter Lohn (67% Deckung)
  • Teilzeitbeschäftigter mit einem Verdienst von CHF 40’000: CHF 13’540 koordinierter Lohn (34% Deckung)

Das typischerweise niedrigere Einkommen bei Teilzeitarbeit verursacht eine viel grössere proportionale Verringerung des versicherten Lohns aufgrund des festen Koordinationsabzugs.

Dies ist nicht nur ein geringfügiges Problem, da Teilzeitbeschäftigung in der Schweiz weit verbreitet ist, insbesondere unter Frauen. Laut dem Bundesamt für Statistik waren 2024 38,4% der Schweizer Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt (eine Zahl, die jedes Jahr weiter steigt), wobei 58,7% der Frauen teilzeitarbeiteten im Vergleich zu nur 20,5% der Männer. Dadurch trägt der Koordinationsabzug wesentlich zur Rentenungleichheit zwischen Frauen und Männern in der Schweiz bei.

Kluge Arbeitgeber gehen dieses Problem an, indem sie Pensionspläne anbieten, die eine Reduzierung oder vollständigen Erlass des Koordinationsabzugs ermöglichen. Dies ist oft eine proportionale Anpassung basierend auf dem Beschäftigungsgrad.

Eine Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Koordinationsabzug anteilsmässig dem Beschäftigungsgrad angepasst wird.

Bei einem 40 %-Pensum und einem Jahreslohn von CHF 40’000 würde der Koordinationsabzug nur CHF 10’584 (40 % von CHF 26’460) betragen. Der koordinierte Lohn läge somit bei CHF 29’416, statt bei CHF 13’540, wenn der volle Abzug angewendet würde.

Einige Vorsorgeeinrichtungen gehen zudem weiter und senken die Eintrittsschwelle, um auch Teilzeitangestellte mit tieferen Einkommen in die berufliche Vorsorge einzubeziehen.

Solche Reglementsanpassungen tragen dazu bei, dass Teilzeitangestellte trotz reduzierter Arbeitszeit eine angemessene Altersvorsorge aufbauen können und die Nachteile des fixen Koordinationsabzugs gemildert werden.

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Was passiert mit dem Koordinationsabzug, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber arbeiten?

Arbeitnehmende, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, haben in der Regel für jedes Arbeitsverhältnis eine eigene Vorsorgeeinrichtung, sofern der jeweilige Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22’680 erreicht.

Dadurch wird bei jedem Arbeitsverhältnis der volle Koordinationsabzug separat angewendet, was im Vergleich zu einer einzigen Anstellung mit gleichem Gesamteinkommen zu einem tieferen versicherten Lohn führt.

Beispiel:

Eine Person mit einem Einkommen von CHF 90’000 bei einem einzigen Arbeitgeber hat nach Abzug von CHF 26’460 einen koordinierten Lohn von CHF 63’540.
Wird dasselbe Einkommen jedoch auf zwei Anstellungen verteilt (z. B. CHF 55’00 und CHF 35’000), wird bei jeder Anstellung der volle Koordinationsabzug separat angewendet – was nur zu einem Gesamtbetrag von CHF 37’080 koordiniertem Lohn führt (CHF 28’540 + CHF 8’540).

Es gibt potenzielle Lösungen zur Überwindung des Problems mehrfacher Koordinationsabzüge, einschliesslich:

  • Versicherung bei einer gemeinsamen Vorsorgeeinrichtung: Unter Artikel 46 des BVG können Arbeitnehmer mit mehreren Jobs entweder der BVG-Auffangeinrichtung beitreten oder einer der Pensionskassen ihrer Arbeitgeber (wenn die Vorschriften es erlauben), vorausgesetzt ihr Gesamtlohn übersteigt CHF 22’680.
  • Freiwillige Einkäufe und ergänzende Vorsorge: Dies beinhaltet die Ergänzung reduzierter Pensionsdeckung durch zusätzliche Ersparnisse wie freiwillige Pensionskasseneinkäufe und Maximierung der Säule-3a-Beiträge. Arbeitgeber können auch Pensionspläne anbieten, die höhere freiwillige Beitragssätze und/oder reduzierte Koordinationsabzüge ermöglichen.

Die Herausforderungen, die Teilzeitbeschäftigte und mehrfach Beschäftigte betreffen, wurden von Politikern erkannt und führten zu umfassenden Reformbemühungen. Die BVG-21-Reform zielte spezifisch darauf ab, Koordinationsabzugs-Ungerechtigkeiten zu adressieren, indem der feste Abzug durch ein proportionales Modell ersetzt wurde, aber Schweizer Wähler lehnten diese Änderungen letztendlich im September 2024 ab.

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Was schlug die BVG-21-Reform vor und warum wurde sie abgelehnt?

Die BVG-21-Reform schlug vor, den festen Koordinationsabzug durch ein 80%-Lohndeckungsmodell zu ersetzen, unter anderen wichtigen Änderungen, wurde aber klar von Schweizer Wählern abgelehnt am 22. September 2024, mit 67% Ablehnung in allen 26 Kantonen.

Die abgelehnte Reform schlug vor:

  • Ersetzung des festen Koordinationsabzugs (CHF 25’725 zum Zeitpunkt der Reformablehnung) durch einen proportionalen Abzug von 20% des jährlichen AHV-beitragspflichtigen Lohns (um 80% Deckung sicherzustellen)
  • Senkung der BVG-Eintrittsschwelle (von damals CHF 22’050 auf CHF 19’845)
  • Reduzierung des Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6,0% zur Verbesserung der finanziellen Stabilität angesichts niedrigerer Anlagerenditen und längerer Lebenserwartung
  • Bereitstellung von Übergangszuschlägen für betroffene Generationen (Kompensation für die durch den niedrigeren 6%-Umwandlungssatz verursachten Rentenkürzungen)

Die Reform zielte darauf ab, die Deckung für Teilzeitbeschäftigte und Geringverdiener zu verbessern, die Gruppen, die am meisten durch das aktuelle feste Abzugssystem benachteiligt sind. Die Wähler lehnten sie jedoch hauptsächlich aufgrund von Bedenken über reduzierte Umwandlungssätze und höhere Beitragsanforderungen ab. Sie wurde von vielen als «mehr zahlen, weniger bekommen» wahrgenommen.

Die Ablehnung der BVG-21-Reform bedeutet, dass das aktuelle Koordinationsabzugssystem unverändert bleibt, und so bestehen der feste CHF 26’460-Abzug und seine damit verbundenen Nachteile für Teilzeitbeschäftigte und mehrfach Beschäftigte fort. Es wird wahrscheinlich mehrere Jahre dauern, bevor Politiker wieder umfassende Pensionsreformen versuchen, was bedeutet, dass Unternehmen und Einzelpersonen weiterhin im bestehenden Rahmen arbeiten müssen für die absehbare Zukunft.

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Wie können private Altersersparnisse helfen, Vorsorgelücken zu kompensieren?

Die freiwillige Säule-3a-Altersvorsorge bietet eine praktische Lösung für Deckungslücken, die durch den Koordinationsabzug verursacht werden. Dies ist besonders nützlich für Teilzeitbeschäftigte und mehrfach Beschäftigte, die am meisten vom festen Abzug betroffen sind. Es ist auch attraktiv für Hochverdiener, die ihre Altersersparnisse aufstocken und Steuern optimieren möchten.

Angestellte können bis zu CHF 7’258 jährlich (2025) beitragen und dabei sofortige Steuerabzüge geniessen. Für einen Teilzeitbeschäftigten mit reduziertem koordiniertem Lohn hilft die Maximierung der Säule-3a-Beiträge, niedrigere Zweite-Säule-Deckung zu kompensieren.

Selbständigerwerbende, die nicht freiwillig zur zweiten Säule beitragen, können bis zu 20% des Nettoeinkommens bis maximal CHF 36’288 (2025) in Säule 3a beitragen. Frühes Beginnen, konsequente Beiträge und das Auffüllen von Beitragslücken mit nachträglichen Säule-3a-Einkäufen ermöglicht es diesen Ersparnissen, über die Zeit zu wachsen und Pensionslücken zu überbrücken, die durch das Koordinationsabzugssystem entstehen.

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Bereit, Ihre Pensionsstrategie zu optimieren mit Nexova?

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Der Koordinationsabzug ist ein fundamentales Element der Schweizer Pensionsplanung. Während er Doppelversicherungen verhindert und dadurch die sofortige Belastung durch höhere Pensionsbeiträge reduziert, schafft er auch Deckungsherausforderungen für Teilzeitbeschäftigte und mehrfach Beschäftigte, die Unternehmen und Einzelpersonen angehen müssen.

Das Verständnis dieser Mechanismen ist wesentlich für informierte Entscheidungen über Pensionsplanauswahl und Vorsorgeplanung. Kluge Unternehmen können Wettbewerbsvorteile erlangen, indem sie Pensionskassen und -pläne wählen, die ihrer Belegschaft besser dienen, während Arbeitnehmer davon profitieren zu verstehen, wie Koordinationsabzüge ihre spezifischen Situationen beeinflussen.

Nexova unterstützt Schweizer Startups und KMU dabei, die komplexe Welt der beruflichen Vorsorge zu verstehen und die passenden Lösungen zu finden.

Wir helfen Ihnen, Vorsorgeoptionen zu bewerten und Pläne zu wählen, die gesetzliche Anforderungen, unternehmerische Ziele und das Wohl Ihrer Mitarbeitenden in Einklang bringen.

Dank unserer Expertise in Treuhanddienstleistungen und regulatorischer Compliance stellen wir sicher, dass Sie informierte, nachhaltige und vorteilhafte Vorsorgeentscheidungen treffen.

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FAQ

Antworten auf einen Klick

Kann der Koordinationsabzug vollständig erlassen werden?

Ja, Arbeitgeber können Pensionspläne mit reduzierten oder ohne Koordinationsabzüge anbieten, was zu höheren versicherten Löhnen und besseren Arbeitnehmervorteilen führt.

Dies erfordert die Zusammenarbeit mit Pensionskassen, die solche Optionen anbieten, und die Sicherstellung der Gesamtplaneignung.

Welcher Mindestlohn wird 2025 für die BVG-Pflicht benötigt?

Der Eintrittsschwellenwert für die obligatorische berufliche Vorsorge beträgt im Jahr 2025 CHF 22’680 pro Jahr.

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn unterhalb dieser Schwelle sind nicht obligatorisch BVG-versichert und stützen sich in der Regel auf die Leistungen der AHV.

Viele Teilzeitangestellte liegen unter dieser Grenze. Arbeitgebende können jedoch in Zusammenarbeit mit ihrer Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass auch Angestellte mit tieferen Löhnen freiwillig in die berufliche Vorsorge aufgenommen werden. Damit lässt sich eine bessere Altersabsicherung erzielen, insbesondere bei reduzierten Beschäftigungsgraden.

Wie wirkt sich 50 % Teilzeitarbeit auf die Pensionsdeckung aus?

Teilzeitarbeit führt zu einem entsprechend tieferen Einkommen, während der fixe Koordinationsabzug unverändert bleibt. Dadurch wirkt sich der Abzug überproportional stark auf den versicherten Lohn aus.

Beispielsweise hat eine Arbeitnehmende mit einem 50%-Pensum und einem Jahreslohn von CHF 40’000 bei Anwendung des gesetzlichen Koordinationsabzugs von CHF 26’460 nur CHF 13’540 versicherten Lohn (34% Deckung), im Vergleich zu 67% für eine Vollzeitangestellte mit CHF 80’000 Lohn.

Arbeitgeber können jedoch mit ihrer Vorsorgeeinrichtung Pensionspläne aushandeln, bei denen der Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad angepasst wird, wodurch die Vorsorgedeckung für Teilzeitangestellte deutlich verbessert wird.

Was soll ich tun, wenn ich für mehrere Arbeitgeber arbeite?

Unter Artikel 46 des BVG haben Sie rechtliche Optionen zur Deckungskonsolidierung, wenn Ihr Gesamtlohn CHF 22’680 übersteigt. Sie können entweder der BVG-Auffangeinrichtung beitreten oder einer der Pensionskassen Ihrer Arbeitgeber (wenn deren Vorschriften es erlauben), wodurch doppelte Koordinationsabzüge vermieden werden.

Alternativ maximieren Sie Säule-3a-Beiträge oder verhandeln mit Ihrem Hauptarbeitgeber für verbesserte Pensionsbedingungen wie höhere Beitragssätze oder reduzierte Koordinationsabzüge.

Wie oft ändert sich der Koordinationsabzug?

Der Koordinationsabzug wird jährlich aktualisiert (obwohl er in manchen Jahren gleich bleibt, z.B. 2024), basierend auf AHV-Rentenanpassungen, die vom Bundesrat bestimmt werden. Änderungen treten typischerweise am 1. Januar in Kraft und werden im vorangehenden Herbst angekündigt.

Die 2025er Erhöhung des Koordinationsabzugs von CHF 25’725 auf CHF 26’460 spiegelt den entsprechenden Anstieg der maximalen AHV-Renten wider.

Was ist überobligatorische BVG-Versicherung?

Die überobligatorische Versicherung deckt Lohnanteile über dem BVG-Obligatorium hinaus ab. Während das obligatorische BVG nur Löhne bis CHF 90’720 (Stand 2025) versichert, können Arbeitgeber gemeinsam mit ihrer Vorsorgeeinrichtung freiwillig höhere Lohnanteile versichern.

Dadurch entstehen bessere Vorsorgeleistungen, insbesondere für Führungskräfte und Fachpersonen mit höheren Einkommen. Überobligatorische Pläne ermöglichen oft auch grosszügigere Beiträge, flexiblere Leistungsmodelle und zusätzliche steuerbegünstigte Altersersparnisse.

Was sind 1e-Pläne?

1e-Pläne sind spezialisierte Pensionsvereinbarungen für Lohnkomponenten über CHF 136’080, wo Arbeitnehmer ihre eigene Anlagestrategie wählen, anstatt sie von der Pensionskasse verwalten zu lassen.

Diese Pläne bieten mehr Anlagekontrolle und Potenzial für höhere Renditen, erfordern aber auch mehr Verantwortung für Anlageentscheidungen und bergen grössere Risiken, weshalb sie nur Hochverdienern angeboten werden.

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