Haftungsbeschränkung in GmbH und AG: Wo sie gilt und wo nicht

Die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind zwei der beliebtesten Rechtsformen für Unternehmen in der Schweiz. Eines der Hauptmerkmale dieser Gesellschaftsformen ist, dass sie beide eine beschränkte Haftung vorsehen, was bedeutet, dass das Privatvermögen der Aktionäre oder Gesellschafter vor den Schulden und Verpflichtungen des Unternehmens geschützt ist. Die wichtige Frage ist jedoch, wie sicher dieser Schutz in der Realität ist.
In diesem Artikel wird erläutert, wie die Haftungsbeschränkung in Schweizer AGs und GmbHs funktioniert, wann sie in der Praxis versagt und unter welchen Bedingungen Verwaltungsräte und geschäftsführende Gesellschafter persönlich haftbar gemacht werden können. Er behandelt auch die Folgen der Haftung, relevante Fristen, häufige Risikoszenarien und Strategien zur Minimierung des persönlichen Risikos.
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Termin buchenHighlights
- AG und GmbH bieten Haftungsbeschränkung, schützen aber nicht in allen Fällen das Privatvermögen
- Persönliche Haftung droht bei Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Verschulden
- GmbH-Gesellschafter haften oft eher, da sie meist auch Geschäftsführer sind
- Unbezahlte AHV-Beiträge können zu persönlicher Haftung der Organe führen
- D&O-Versicherung hilft, persönliches Risiko von Geschäftsführung und Verwaltungsrat zu mindern
Inhalt
- Haftungsbeschränkung in GmbH und AG: Wo sie gilt und wo nicht
- Highlights & content
- Rechtliche Grundlagen der Haftungsbeschränkung
- Bietet die beschränkte Haftung einen vollständigen Schutz?
- Wann haftet ein Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Gesellschafter persönlich?
- Was sind die Folgen, wenn Sie persönlich haftbar gemacht werden?
- Welche Fristen gibt es für Haftungsansprüche?
- Praktische Szenarien, in denen eine persönliche Haftung entsteht
- Risikovergleich: GmbH vs. AG
- Wie können Sie Ihr Risiko minimieren?
- Schlussgedanken: Vertrauen Sie nicht nur auf die Rechtsform
- Ihr digitaler Treuhandpartner
- FAQ
- Über 150 Unternehmen vertrauen auf uns
Rechtliche Grundlagen der Haftungsbeschränkung

Nach Schweizer Recht sind sowohl AGs als auch GmbHs unabhängige juristische Personen. Das bedeutet, dass das Unternehmen selbst für seine Schulden und Verpflichtungen verantwortlich ist und nicht die Personen, die es besitzen oder leiten. Dieser Grundsatz ist in den folgenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) kodifiziert:
AG (Aktiengesellschaft)
Eine AG ist in den Artikeln 620 bis 763 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) definiert und geregelt. Die folgenden Artikel sind besonders wichtig, um zu verstehen, wie die beschränkte Haftung in einer AG funktioniert:
- Art. 620 OR definiert das Wesen der Aktiengesellschaft und legt ausdrücklich fest, dass nur die Gesellschaft selbst für ihre Schulden haftet.
- Art. 621 OR schreibt vor, dass das Aktienkapital mindestens 100’000 CHF betragen muss, und Art. 632 OR schreibt weiter vor, dass bei der Gründung mindestens CHF 50’000 oder 20% (je nachdem, welcher Betrag höher ist) des Aktienkapitals einbezahlt werden müssen. Diese Mindestkapitalanforderung dient als Sicherheitspuffer für die Gläubiger.
- Art. 680 OR stellt klar, dass von den Aktionären nicht verlangt werden kann, dass sie mehr als den Nennwert ihrer Aktien einbringen, auch nicht durch die Statuten.
- Art. 725 OR umreisst die Pflichten des Verwaltungsrats im Falle eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung und verpflichtet die Verwaltungsratsmitglieder, geeignete Massnahmen zu ergreifen, wenn die finanzielle Stabilität gefährdet ist. Zu den Massnahmen gehören die Einberufung einer Aktionärsversammlung, die Erstellung eines geprüften Zwischenabschlusses und, falls erforderlich, die Benachrichtigung des Gerichts.
- Art. 753-755 OR regeln die persönliche Haftung von Gründern, Verwaltungsrat und Revisionsstelle.
Art. 754 OR legt insbesondere fest, dass Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleitungsorgane für Schäden, die sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen – beispielsweise die Nichtbeachtung der in Art. 725 OR vorgeschriebenen Massnahmen bei Unterbilanz oder Überschuldung – verursachen, persönlich haften.
Diese Artikel bilden zwar die Grundlage für die beschränkte Haftung in einer AG, machen aber auch deutlich, dass die Direktoren und Manager ihre Pflichten mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausüben müssen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Eine GmbH ist in den Artikeln 772 bis 827 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) definiert und geregelt. Die folgenden Artikel sind besonders wichtig, um zu verstehen, wie die beschränkte Haftung in einer GmbH funktioniert:
- Art. 772 OR definiert die GmbH als juristische Person mit eigenen, von den Gesellschaftern getrennten Rechten und Pflichten und legt fest, dass die Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten haftet. Es wird auch kurz erwähnt, dass in den Statuten der GmbH zusätzliche Kapitaleinlagen und Verpflichtungen der Gesellschafter festgelegt werden können (Art. 772 Abs. 2 OR).
- Art. 773 OR verlangt ein Stammkapital von 20’000 CHF, das bei der Gründung voll einbezahlt sein muss. Damit wird sichergestellt, dass die Gläubiger über einen garantierten Grundstock an Gesellschaftsvermögen verfügen, das sie beanspruchen können.
- Art. 794 OR bekräftigt, dass nur das Vermögen der GmbH für ihre Verbindlichkeiten haftet, also nicht das persönliche Vermögen der Gesellschafter.
- Art. 795 OR führt einen wichtigen Unterschied zur AG ein: Die Statuten einer GmbH können Nachschusspflichten der Gesellschafter bis zum doppelten Nennwert der Stamanteile vorsehen. Diese Verpflichtungen gelten nur, wenn sie in den Statuten ausdrücklich vorgesehen sind, und sind in bestimmten Situationen wie einer finanziellen Umstrukturierung oder einer Kapitalunterdeckung durchsetzbar. Die Gesellschafter haften nur für die Nachschüsse, die auf ihre eigenen Stammanteile entfallen (Art. 795 Abs. 3 OR).
- Die Art. 753-755 OR gelten durch Verweis in Art. 827 OR, d.h. Geschäftsführer, Gründer und Revisoren einer GmbH können für Schäden, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden, persönlich haftbar gemacht werden, insbesondere wenn sie bei der Bewältigung der finanziellen Notlage oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.
Während diese Artikel die Haftung der Gesellschafter in einer GmbH formal begrenzen, verdeutlichen sie auch das erhöhte praktische Risiko einer persönlichen Haftung, insbesondere da Gesellschafter in GmbHs oft als Geschäftsführer fungieren. Diese aktive Beteiligung an der Geschäftsführung bedeutet, dass eine ordnungsgemässe Einhaltung der Vorschriften und ein verantwortungsbewusstes unternehmerisches Verhalten von wesentlicher Bedeutung sind, um den Schutz vor persönlicher Haftung zu gewährleisten.
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PreiseBietet die beschränkte Haftung einen vollständigen Schutz?

Die Schutzfunktion der Haftungsbeschränkung, die juristische Personen wie die AG und die GmbH bieten, ist für Gründer attraktiv, die ihr persönliches Vermögen schützen wollen. Der Begriff der „Haftungsbeschränkung“ wird jedoch häufig missverstanden. Viele Gründer und Kleinunternehmer gehen davon aus, dass ihr persönliches Risiko verschwindet, sobald ihre Kapitalgesellschaft eingetragen ist. Dies mag zwar in der Theorie der Fall sein, in der Praxis ist dies jedoch nicht immer zutreffend.
Das Schweizerische Obligationenrecht kennt für Organmitglieder (z. B. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Geschäftsführer) spezielle Haftungsregeln (Art. 754 ff. OR). Wer aktiv im Unternehmen Leitungs- oder Geschäftsführungsaufgaben übernimmt, haftet persönlich für Schäden, die aus vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen entstehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die beschränkte Haftung nur so lange absoluten Schutz bietet, wie Sie passiv bleiben. Sobald Sie beginnen, Entscheidungen im Namen des Unternehmens zu treffen, können Sie unter bestimmten Umständen persönlich haftbar gemacht werden.
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Termin buchenWann haftet ein Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Gesellschafter persönlich?

Grundsätzlich haftet eine AG oder GmbH selbst für ihre Verbindlichkeiten. Dieses „Haftungsdurchgriff“-Prinzip hat jedoch Grenzen: Übernimmt jemand aktive Leitungsaufgaben, kann er persönlich belangt werden. Die massgeblichen Vorschriften sind Art. 754 OR (AG) und – für die GmbH sinngemäss – Art. 827 OR. Für eine persönliche Haftung müssen kumulativ folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflichtverletzung
- Schaden
- Kausaler Zusammenhang
- Verschulden
Sehen wir uns diese Bedingungen nacheinander genauer an:
1. Pflichtverletzung
Ein Pflichtverstoss liegt vor, wenn ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Geschäftsleitungsorgan gegen gesetzliche Pflichten, die Statuten oder gültige Beschlüsse (z. B. der Generalversammlung) verstösst. Typische Beispiele:
- Unterlassen von Massnahmen bei Überschuldung
- Ignorieren von Frühwarnzeichen finanzieller Notlage
- Missbrauch von Gesellschaftsvermögen
Eine wichtige Quelle für die nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrats ist Art. 716a OR (z. B. Gesamtleitung, Organisation, Finanzkontrolle, Ernennung und Überwachung der Geschäftsleitung).
2. Schaden
Damit eine Haftung entsteht, muss die Pflichtverletzung einen nachweisbaren Schaden verursachen, in der Regel einen finanziellen Verlust. Der Schaden wird häufig anhand der Differenzhypothese berechnet: Dabei wird die tatsächliche finanzielle Lage (z. B. des Unternehmens, eines einzelnen Aktionärs oder eines Gläubigers) mit der hypothetischen Lage verglichen, in der sich das Unternehmen befunden hätte, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre.
Einige gängige Beispiele sind:
- Unbezahlte Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge
- Verluste durch nicht autorisierte Transaktionen
- Insolvenzbedingte Gläubigerverluste
3. Kausaler Zusammenhang
Es muss ein eindeutiger und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden bestehen. Die Pflichtverletzung muss geeignet sein, gerade die eingetretene Schadensart nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge herbeizuführen.
Mit anderen Worten: Liegt der Schaden auch ohne die Pflichtverletzung vor, fehlt der erforderliche Zusammenhang. Gerichte prüfen zudem, ob der Schaden eine für den Pflichtverstoss vorhersehbare Folge war.
4. Verschulden
Die handelnde Person — sei es ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Geschäftsleitungsorgan — muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Selbst leichte Fahrlässigkeit genügt. Massgeblich ist ein objektiver Standard: Was hätte eine sorgfältige, kompetente Person in derselben Lage unternommen?
Mangelnde Erfahrung befreit nicht von der Verantwortung. Entscheidend ist, dass sorgfältig getroffene Entscheidungen, die sich nachträglich als nachteilig erweisen, nicht als Pflichtverletzung gelten. Die Geschäftsleitung muss unternehmerische Risiken in angemessenem Rahmen eingehen können.
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PreisrechnerWas sind die Folgen, wenn Sie persönlich haftbar gemacht werden?

Ist die persönliche Haftung erst einmal festgestellt, kann dies erhebliche und weitreichende Folgen haben:
Finanzielle Haftung
Wenn eine Haftungsklage erfolgreich ist, haftet die verantwortlichen Organe persönlich für den gesamten entstandenen Schaden. Dazu gehören typischerweise:
- Schadenersatzzahlungen an die Gesellschaft oder an Gläubiger
- Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (z. B. AHV/IV)
- Gerichtskosten und Prozessentschädigungen
Gemäss Art. 759 OR ist die Haftung auch solidarisch. Das bedeutet, dass eine haftbare Partei (z. B. ein Geschäftsführer unter mehreren) für den gesamten Betrag aufkommen muss. Für Gründer und Inhaber kleiner Unternehmen kann ein solches Risiko finanziell verheerend sein.
Strafrechtliche Konsequenzen
Während die meisten Haftungsfälle zivilrechtlicher Natur sind, können einige Verfehlungen auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) führen:
- Grobe Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
- Verletzen der Buchführungspflicht (Art. 166 StGB)
- Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
- Künstliche Verringerung der Vermögenswerte zum Nachteil der Gläubiger
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug
- Veruntreuung
- Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
- Wirtschaftsspionage
In diesen Fällen ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von der zivilrechtlichen Haftung getrennt, d. h. eine Person kann wegen desselben Vergehens sowohl mit finanziellen Haftungsansprüchen als auch mit strafrechtlichen Anklagen konfrontiert werden.
Verurteilungen können zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen, je nach Schwere der Straftat und je nachdem, ob sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.
Reputations- und Berufsrisiko
Auch wenn es zu keiner zivil- oder strafrechtlichen Verurteilung kommt, kann die Verwicklung in ein Verfahren das berufliche Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtigen. Öffentliche Aufzeichnungen, Handelsregistereinträge und Gerichtsverfahren können Ihre Glaubwürdigkeit (und die des Unternehmens insgesamt) beeinträchtigen und künftige Verwaltungsratsmandate erschweren.
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Termin buchenWelche Fristen gibt es für Haftungsansprüche?

Persönliche Haftungsansprüche nach Schweizer Gesellschaftsrecht unterliegen sowohl der relativen als auch der absoluten Verjährung, wie sie in Art. 760 OR vorkommt.
- Die relative Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte sowohl von dem Schaden als auch von der Identität des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt.
- Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das schädigende Verhalten eintrat oder endete – unabhängig davon, wann der Schaden entdeckt wurde.
Das heisst, wenn ein Gläubiger, ein Aktionär oder die Gesellschaft selbst einen Haftungsanspruch gegen ein Organmitglied geltend machen will, muss er innerhalb dieser Fristen handeln. Die Verjährung wird zudem unterbrochen, wenn eine gerichtliche Zivilklage eingereicht oder eine Betreibung eingeleitet wird.
Wenn das schädigende Verhalten auch eine Straftat darstellt, gelten zusätzlich die Strafverfolgungsfristen. In diesem Fall:
- Die Verjährungsfrist für den zivilrechtlichen Anspruch richtet sich nach der strafrechtlichen Verfolgungsfrist (z. B. 7, 10 oder 15 Jahre je nach Schwere der Straftat).
- Führt die Strafverfolgung zu einer rechtskräftigen Verurteilung, beginnt die relative Dreijahresfrist ab dem Datum des Urteils erneut zu laufen.
Damit wird sichergestellt, dass schwerwiegende Verfehlungen, bei denen es sich um kriminelle Handlungen handelt, nicht durch kurze Verjährungsfristen geschützt werden.
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PreisrechnerPraktische Szenarien, in denen eine persönliche Haftung entsteht

Wir haben die Theorie des persönlichen Haftungsrisikos in einer GmbH und AG dargelegt, aber zum besseren Verständnis sind hier einige häufige praktische Szenarien aufgeführt, in denen eine Haftung entstehen kann:
Unbezahlte AHV-Beiträge
Die Ausgleichskasse kann alle gesetzlichen Vertretungsorgane des Arbeitgebers – etwa Verwaltungsräte oder Geschäftsführung- für rückständige Beiträge gemäss (Art. 52 AHVG) persönlich haftbar machen. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig und erfordert kein Gerichtsurteil – die Ausgleichskasse kann eine direkte Einziehungsverfügung erlassen.
Unzulässige Kapitalentnahmen
Wer Kapital an Aktionäre oder Gesellschafter zurückzahlt und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (Art. 678 OR) oder ein unzulässiges Gesellschafterdarlehen (Art. 680 OR) vornimmt, löst Rückforderungsansprüche aus. Insbesondere prüft die Konkursverwaltung im Konkursverfahren frühere Zahlungen und kann solche Beträge zurückfordern.
Verspätete Konkursanmeldung
Unterlässt der Verwaltungsrat bei Unterbilanz oder Überschuldung die sofortige Einleitung eines Sanierungsverfahrens oder die Gerichtsmeldung, haftet er persönlich für den daraus entstehenden Schaden der Gläubiger (Art. 725 OR).
Persönliche Garantien
Gründer von Unternehmen in der Anfangsphase unterzeichnen häufig persönliche Bürgschaften, um Bankkredite, Mietverträge oder sogar Kreditkarten zu sichern. Damit umgehen sie freiwillig den Schutz der beschränkten Haftung juristischer Personen und setzen ihr Privatvermögen dem Geschäftsrisiko aus.
Reglementierte Berufe
Für Ärzte, Rechtsanwälte und Notare gelten besondere gesetzliche Verpflichtungen, die sich oft nicht auf eine Unternehmensstruktur übertragen lassen. Auch wenn sie über eine GmbH oder AG tätig sind, bleibt die Person persönlich haftbar für Kunstfehler oder ethische Verstösse.
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Termin buchenRisikovergleich: GmbH vs. AG

Während sowohl AGs als auch GmbHs rechtlich getrennte Einheiten sind, die einen begrenzten Haftungsschutz bieten, kann die praktische Haftungsbelastung unterschiedlich sein:
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Die GmbH ist eine besonders beliebte Rechtsform für KMU und Existenzgründer. Es ist üblich, dass Gesellschafter auch als Geschäftsführer fungieren, was ihre persönliche Haftung erhöht. Die Statuten können auch zusätzliche Nachschussverpflichtungen vorsehen, so dass die Gesellschafter in bestimmten Situationen mehr Kapital einbringen müssen. Darüber hinaus kann die relativ informelle Managementstruktur manchmal dazu führen, dass die Grenzen zwischen persönlicher und unternehmerischer Verantwortung verschwimmen, so dass einzelne Handlungen leichter eine persönliche Haftung auslösen können.
AG (Aktiengesellschaft)
Die AG hingegen wird in der Regel von grösseren Unternehmen und Unternehmen mit externen Investoren gewählt, da sie eine formellere Struktur aufweist. Sie bietet oft eine klarere Trennung zwischen den Aktionären und dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsführung. Die Aktionäre einer AG sind nicht persönlich haftbar, es sei denn, sie übernehmen auch eine Leitungsfunktion oder sind im Verwaltungsrat tätig. Dies macht die AG-Struktur in der Regel effektiver in Bezug auf die Risikobegrenzung und bietet einen besseren Schutz für diejenigen, die passiv in ein Unternehmen investieren möchten, ohne sich in dessen operative Aufgaben einzumischen.
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PreiseWie können Sie Ihr Risiko minimieren?

Als Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats einer GmbH oder AG in der Schweiz sind Sie immer einem gewissen persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Um nicht persönlich für fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen zu werden, sind Kompetenz, Erfahrung und Vernunft unersetzlich.
Die folgenden Tipps und Strategien können Ihnen jedoch helfen, das Risiko einer Gefährdung zu minimieren:
- Aufrechterhaltung strenger Führungsstrukturen mit klaren Verantwortlichkeiten
- Lückenlose Dokumentation aller Beschlüsse in Sitzungsprotokollen von Verwaltungsrat und Gesellschafterversammlung
- Sicherstellung einer zeitgerechten Finanzberichterstattung und regelmässige Überwachung von Liquidität und Eigenkapitalquote
- Rasches Handeln im Krisenfall, insbesondere im Hinblick auf die in Art. 725 OR
- Schliessen Sie eine D&O (Directors & Officers)-Haftpflichtversicherung ab, die Rechtskosten und Schäden bei der Abwehr von Beschwerden und ungerechtfertigten Ansprüchen abdecken kann und in berechtigten Fällen Entschädigungen auszahlt. Nexova steht Ihnen als kompetenter Partner in allen Versicherungsfragen zur Seite.
- Vermeiden Sie nach Möglichkeit persönliche Bürgschaften oder handeln Sie zumindest eine beschränkte oder begrenzte Haftung aus.
Darüber hinaus sollten Gründer und Geschäftsführer regelmässig professionelle Treuhand-, Rechts- und Steuerberater wie die Nexova AG konsultieren, um über Gesetzesänderungen und Branchenpraktiken auf dem Laufenden zu bleiben und teure Fehler und Versäumnisse zu vermeiden.
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Termin buchenSchlussgedanken: Vertrauen Sie nicht nur auf die Rechtsform

Die AG- und GmbH-Strukturen bieten echte rechtliche Vorteile, insbesondere bei der Kapitalbeschaffung und beim Vermögensschutz. Diese Vorteile reichen jedoch nur bis zu einem gewissen Grad.
Wenn Sie aktiv an der Führung Ihres Unternehmens beteiligt sind, sind Sie nicht mehr nur ein passiver Investor, sondern ein integraler Bestandteil des Unternehmens mit spezifischen Pflichten und Verantwortlichkeiten. Und wenn diese Pflichten vernachlässigt werden, sieht das Schweizer Recht eine persönliche Verantwortlichkeit vor, unabhängig davon, was die Rechtsform vordergründig verspricht.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Grenzen und Pflichten Ihrer Rolle kennen und respektieren, dass Sie proaktiv für eine solide Unternehmensführung sorgen und sich angemessen versichern.
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Termin buchenIhr digitaler Treuhandpartner

Als vertrauenswürdiger Treuhandpartner für KMUs und Startups in der Schweiz unterstützt Nexova aktiv Gründer und Geschäftsführer bei der Verwaltung ihrer Haftung, der richtigen Strukturierung ihrer Unternehmen und der Einhaltung von Vorschriften. Von Corporate Governance und treuhänderischen Pflichten bis hin zu Risikoprüfungen und D&O-Versicherungsstrategien helfen wir Ihnen, geschützt zu bleiben, während Sie sich auf das Wachstum Ihres Unternehmens konzentrieren.
Wenden Sie sich noch heute an uns, um ein kostenloses Beratungsgespräch über Ihr Haftungsrisiko und den proaktiven Schutz Ihrer Unternehmensführung zu erhalten.
FAQ
Antworten auf einen Klick
Stimmt es, dass bei einer GmbH oder AG die Gesellschafter oder Aktionäre nicht persönlich haften können?
Das kommt darauf an. Anteilseigner, die nur als passive Investoren auftreten, geniessen vollen Schutz vor persönlicher Haftung. Übernehmen Sie jedoch Leitungs- oder Geschäftsführungsaufgaben, greift keine generelle Haftungsbeschränkung mehr, und Ihr Privatvermögen kann in Anspruch genommen werden.
Was passiert, wenn ein Geschäftsführer es versäumt, die Überschuldung rechtzeitig zu melden?
Er kann persönlich für die Verschlimmerung der finanziellen Situation haftbar gemacht werden, insbesondere wenn Gläubiger durch die verspätete Konkursanmeldung geschädigt werden.
Kann die Haftung durch die Ernennung externer Manager vermieden werden?
Nur teilweise. Bestimmte Pflichten des Verwaltungsrats (die in Art. 716a OR aufgeführt sind) sind nicht delegierbar, d.h. sie können nicht an andere Personen weitergegeben werden. Auch bei externen Managern müssen die Verwaltungsratsmitglieder die Aufsicht führen und erforderlichenfalls eingreifen.
Ist eine D&O-Versicherung obligatorisch?
Nein, aber sie wird dringend empfohlen, insbesondere für Geschäftsführer von Start-ups und KMU, bei denen das persönliche Risiko hoch ist.
Sind GmbHs in Bezug auf die Haftung risikoreicher als AGs?
Streng genommen nicht, aber in der Praxis sind sie es oft. Bei GmbHs sind die Eigentümer oft auch Geschäftsführer, was eine persönliche Haftung wahrscheinlicher macht als die klarere Rollentrennung bei AGs.
Kann ich noch haftbar gemacht werden, nachdem ich aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden bin?
Ja, das können Sie. Sie können für Handlungen oder Unterlassungen, die während Ihrer Amtszeit erfolgten, haftbar gemacht werden, auch wenn der daraus resultierende Schaden erst später entdeckt wird. Ein Rücktritt aus dem Verwaltungsrat, um einer bekannten Haftung zu entgehen, ist kein kluger Schachzug und kann vom Gericht negativ bewertet werden, insbesondere wenn es den Anschein hat, dass Sie sich der Verantwortung entziehen wollten.
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