Die Schweizer Verrechnungssteuer verstehen: Was ist sie, wer zahlt sie und wie fordern Sie sie zurück?

Die Verrechnungssteuer (VSt) ist ein charakteristisches Merkmal des Schweizer Steuersystems. Sie ist eine Bundessteuer, die primär darauf ausgelegt ist, Steuerhinterziehung bei Kapitalerträgen zu reduzieren. Sie wird mit einem standardmässigen Pauschalsatz von 35% (mit einigen Ausnahmen) erhoben und gilt für Dividenden, Zinsen, Lotteriegewinne und bestimmte Versicherungsleistungen unter anderem. Sie wird direkt an der Quelle einbehalten und wird normalerweise an den Steuerpflichtigen zurückerstattet, wenn er seine Kapitalerträge korrekt deklariert.

In diesem Artikel erläutern wir, wie die Schweizer Verrechnungssteuer funktioniert, welche Einkommen sie betrifft, wie Sie sie zurückfordern können und worauf Sie achten sollten – ob Sie nun in der Schweiz ansässig sind, internationaler Investor oder ein in der Schweiz operierendes Unternehmen sind.

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Highlights

  • Verrechnungssteuer wird mit einem pauschalen Satz von 35% auf Einkommen aus Schweizer Quellen wie Dividenden, Zinsen und Lotteriegewinnen erhoben
  • In der Schweiz ansässige Personen können den vollen Betrag zurückfordern, wenn die Einkommen und Vermögenswerte korrekt in ihrer Steuererklärung deklariert werden
  • Ausländische Investoren sind zu Teilrückerstattungen unter anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen berechtigt
  • Spezielle Bestimmungen gelten für Konzern-interne Dividenden, ausländische Fondsausschüttungen und Treuhanddepots
  • Rückerstattungsanträge müssen innerhalb von 3 Jahren eingereicht werden

Inhalt

  • Die Schweizer Verrechnungssteuer verstehen: Was ist sie, wer zahlt sie und wie fordern Sie sie zurück?
  • Highlights & content
  • Was ist die Schweizer Verrechnungssteuer?
  • Welche Einkommen unterliegen der Verrechnungssteuer?
  • Wie funktioniert die Verrechnungssteuer in der Praxis?
  • Wer muss Verrechnungssteuer zahlen und wer kann sie zurückfordern?
  • Verrechnungssteuer zurückfordern: Verfahren und Fristen
  • Wann können Sie einen Rückerstattungsantrag stellen?
  • Ausnahmen und Spezialfälle
  • Herausforderungen und praktische Überlegungen
  • Verrechnungssteuer Schweiz: Nevova hilft
  • FAQ
  • Über 150 Unternehmen vertrauen auf uns

Was ist die Schweizer Verrechnungssteuer?

Die Schweizer Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer, die auf bestimmte Arten von Einkommen erhoben wird, die von einer Schweizer Quelle gezahlt werden. Sie basiert auf dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) und wird in der begleitenden Verrechnungssteuerverordnung (VStV) näher erläutert. Beide werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verwaltet und durchgesetzt.

Im Gegensatz zur lohnbasierten Quellensteuer, die auf Erwerbseinkommen ausländischer Arbeitnehmer angewendet wird, erfasst die Verrechnungssteuer insbesondere Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen wie Dividenden und Zinsen sowie bestimmte Lotterie- und Versicherungsleistungen. Ihr Hauptzweck besteht nicht in der Steuererhebung, sondern darin, sicherzustellen, dass diese Erträge korrekt in der Steuererklärung angegeben werden – sie ist somit ein Instrument zur Durchsetzung der Deklarationspflicht.

Das Prinzip ist einfach: Die Steuer wird direkt an der Quelle einbehalten und nur dann zurückerstattet, wenn der Empfänger die entsprechenden Erträge sowie das zugrunde liegende Vermögen ordnungsgemäss deklariert.

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Welche Einkommen unterliegen der Verrechnungssteuer?

Die Schweizer Verrechnungssteuer gilt primär für Erträge aus beweglichen Kapitalvermögen, aber sie deckt auch bestimmte Arten von Versicherungs- und Lotteriegewinnen ab.

Die am häufigsten betroffenen Ertragsarten sind:

  • Dividenden und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen an Schweizer Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Genossenschaften.
  • Zinsen gezahlt auf Schweizer Obligationen und Bankkonten,
  • Lotterie- und Glücksspielgewinne aus Schweizer Quellen,
  • Leibrenten und Pensionen,
  • Kapitalleistungen aus bestimmten Versicherungspolicen.

Der ordentliche Steuersatz beträgt pauschal 35 % und gilt insbesondere für Kapitalerträge und Lotteriegewinne. Für Leibrenten und Pensionen gilt ein reduzierter Satz von 15 %, für sonstige Versicherungsleistungen ein Satz von 8 %.

Massgeblich für die Steuerpflicht ist nicht der Wohnsitz des Empfängers, sondern der Sitz des Schuldners der Leistung in der Schweiz (sogenanntes Schuldnerprinzip).

Während der pauschale Satz von 35% auf den ersten Blick hoch erscheinen mag, ist er nur als Compliance-Instrument gedacht und nicht als permanente Steuerbelastung für diejenigen, die ihre Einkommen ordnungsgemäss angeben. In den meisten Fällen wird die Steuer vollständig oder teilweise zurückerstattet, abhängig vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen und davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist.

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Wie funktioniert die Verrechnungssteuer in der Praxis?

Die Verrechnungssteuer wird an der Quelle erhoben und nur (teilweise oder vollständig) an den Steuerpflichtigen zurückerstattet, nachdem er das Einkommen in seiner Steuererklärung deklariert und eine Forderung bei den entsprechenden Bundes- oder Kantonssteuerbehörden eingereicht hat.

Der Prozess verläuft wie folgt:

  • Die Bank, die Versicherungsgesellschaft oder das Schweizer Unternehmen (z. B. eine AG) zieht die Steuer ab, bevor der Ertrag ausgeschüttet wird.
  • Der Empfänger erhält den Nettobetrag (z. B. 65 %, wenn der Steuersatz 35 % beträgt).
  • Der einbehaltene Steuerbetrag wird direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) weitergeleitet.
  • Handelt es sich um eine in der Schweiz ansässige natürliche Person, wird die Steuer von der ESTV an die zuständige kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet.
  • Deklariert die natürliche Person den Ertrag und das zugrundeliegende Vermögen korrekt, sorgt der Kanton für die Rückerstattung. Meistens wird der Betrag mit der kantonalen Steuerschuld verrechnet und ein allfälliger Überschuss ausbezahlt.
  • Anders verhält es sich für juristische Personen (wie Unternehmen oder Vereine): Sie stellen ihren Rückerstattungsantrag direkt bei der ESTV.

Beispiel: Sie erhalten CHF 2’000 Zinsertrag auf einem Sparkonto. Ihre Bank zahlt Ihnen CHF 1’300 aus und überweist CHF 700 Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), welche den Betrag an Ihre kantonale Steuerverwaltung weiterleitet.

Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung den Zinsertrag von CHF 2’000 korrekt deklarieren, erstattet Ihnen Ihr Kanton die CHF 700 zurück. Der Betrag wird zuerst mit Ihrer Steuerschuld verrechnet. Bleibt ein Restbetrag (z.B. weil Ihre gesamten Steuern nur CHF 500 betragen), werden die restlichen CHF 200 auf Ihr Bankkonto überwiesen.

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Wer muss Verrechnungssteuer zahlen und wer kann sie zurückfordern?

Verrechnungssteuer muss von jeder natürlichen oder juristischen Person gezahlt werden, die steuerpflichtige Erträge aus Schweizer Quellen erhält, das in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer fällt. Sie gilt sowohl für in der Schweiz ansässige als auch für ausländische Personen, wobei sich Anspruch und Verfahren zur Rückerstattung unterscheiden.

In der Schweiz ansässige Personen

Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können die Steuer vollständig zurückfordern, indem sie in ihrer jährlichen Steuererklärung den Ertrag sowie das zugrundeliegende Vermögen ordnungsgemäss deklarieren. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit der kantonalen Steuerschuld. Ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt.

Schweizer juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften, Vereine oder Stiftungen) beantragen die Rückerstattung direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Der Antrag erfolgt mittels offiziellem Formular und muss in der Regel von Belegen wie Jahresabschluss und Dividendennachweisen begleitet werden. Die Rückerstattung wird üblicherweise im Folgejahr nach Zufluss der Erträge bearbeitet.

Im Ausland ansässige Personen

Ausländische Investoren sind ebenfalls zu einer (vollständigen oder teilweisen) Rückerstattung unter der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen berechtigt. Das anwendbare Abkommen bestimmt, ob eine Rückerstattung erlaubt ist und, wenn ja, den maximalen rückerstattbaren Satz (typischerweise 10% bis 15% für Dividenden und oft 0% bis 10% für Zinsen).

Ausländische Antragsteller müssen das entsprechende länderspezifische Rückforderungsformular bei der ESTV einreichen, einen Nachweis des Wohnsitzes im Vertragsland und andere unterstützende Dokumentation wie Nachweis des erhaltenen Einkommens und der abgezogenen Verrechnungssteuer.

Warum erhalten im Ausland ansässige Personen nur eine Teilrückerstattung der Verrechnungssteuer?

Personen mit Wohnsitz im Ausland deklarieren ihre weltweiten Einkünfte nicht in der Schweiz, sondern in ihrem Wohnsitzstaat. Daher wird die Verrechnungssteuer nicht vollständig zurückerstattet.

Die Schweiz behält den Anteil, der ihr gemäss DBA zusteht. Für diesen in der Schweiz bezahlten Steuerbetrag erhält der Investor in seinem Wohnsitzstaat in der Regel eine Anrechnung an seine dortige Steuerschuld. Dies stellt sicher, dass der Ertrag besteuert wird, jedoch ohne unzulässige Doppelbesteuerung.

Beispiel:

Eine in Frankreich ansässige Person erhält CHF 1’000 Dividenden von einem Schweizer Unternehmen. Die Schweiz wendet eine 35% Verrechnungssteuer an und zieht CHF 350 ab. Gemäss dem DBA Schweiz-Frankreich darf die Schweiz 15 % (CHF 150) behalten. Der französische Investor kann CHF 200 von der Schweizer Steuerbehörde zurückfordern (um die effektive Schweizer Steuer auf 15% zu reduzieren).

In Frankreich werden Dividendeneinkommen mit einem pauschalen Satz von 30% besteuert (einschliesslich Einkommensteuer und Sozialabgaben). Frankreich erlaubt es dem Investor, die bereits gezahlte CHF 150 Schweizer Steuer abzuziehen, so dass der Investor nur die verbleibenden CHF 150 an die französischen Steuerbehörden zahlt.

Dies führt zu einer Gesamtsteuerbelastung von CHF 300 (30%), gleichmässig zwischen der Schweiz und Frankreich aufgeteilt, ohne Doppelbesteuerung.

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Verrechnungssteuer zurückfordern: Verfahren und Fristen

Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich die Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer je nach Wohnsitz und Rechtsform des Empfängers. Zur Wiederholung:

  • In der Schweiz ansässige natürliche Personen: Müssen den Ertrag und das zugrundeliegende Vermögen in ihrer kantonalen Steuererklärung deklarieren. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit der kantonalen Steuerschuld; ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt.
  • In der Schweiz ansässige juristische Personen: Müssen einen Rückerstattungsantrag direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen, normalerweise mit unterstützenden Dokumenten wie mit unterstützenden Unterlagen wie der Jahresrechnung oder Dividendennachweisen.
  • Im Ausland ansässige Personen: Müssen einen Rückerstattungsantrag gestützt auf das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei der ESTV stellen. Dafür sind das länderspezifische Formular sowie Belege wie eine Wohnsitzbescheinigung erforderlich.

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Wann können Sie einen Rückerstattungsantrag stellen?

Im Normalfall kann der Antrag erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist (Art. 29 VStG).

Es gibt jedoch Ausnahmen für eine frühere Rückerstattung:

  • Vorzeitige Rückerstattung: Bei wichtigen Gründen (z.B. Wegzug ins Ausland, Tod) oder in Härtefällen kann ein Antrag vorzeitig gestellt werden (Art. 29 Abs. 3 VStG).
  • Abschlagsrückerstattungen: Macht ein Antragsteller (üblicherweise eine juristische Person) glaubhaft, dass sein jährlicher Rückerstattungsanspruch mindestens CHF 4’000 betragen wird, kann er bei der ESTV auf Antrag Abschlagsrückerstattungen erhalten. Nach Jahresende muss innert drei Monaten ein ordentlicher, abschliessender Antrag eingereicht werden (Art. 65 VStV).

Was ist die Frist für die Stellung des Antrags?

Der Anspruch auf eine Rückerstattung erlischt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde (Art. 32 VStG).

Wie ist die Bearbeitungszeit von Rückerstattungen?

Rückerstattungen werden typischerweise innerhalb von mehreren Monaten bearbeitet. Es wird keine formelle Empfangsbestätigung gesendet, aber Antragsteller können den Status über das ePortal der ESTV überprüfen.

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Ausnahmen und Spezialfälle

Für bestimmte Erträge oder Konstellationen ist die Verrechnungssteuer entweder nicht geschuldet, oder die Steuerpflicht kann durch ein vereinfachtes Verfahren (Meldeverfahren) anstelle einer Steuerentrichtung erfüllt werden. Beispiele umfassen:

  • Dividenden im innerschweizerischen Konzernverhältnis: Hält ein Unternehmen mindestens 10 % am Kapital einer anderen Gesellschaft, kann für Dividendenausschüttungen das Meldeverfahren bei der ESTV angewendet werden. Die Dividende kann somit ohne Abzug der Verrechnungssteuer ausgerichtet werden.
  • Dividenden im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis: Das Meldeverfahren ist seit dem 1. Januar 2005 auch auf Dividendenausschüttungen von schweizerischen Tochtergesellschaften an ihre ausländische Muttergesellschaft anwendbar.
  • Kollektive Kapitalanlagen: Bei schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen mit mindestens 80 % Erträgen aus dem Ausland entfällt die Verrechnungssteuer auf Ausschüttungen an ausländische Anleger.
  • Zinsen auf Vermögenswerte, die im Rahmen einer Treuhandvereinbarung über eine Schweizer Bank bei einer ausländischen Bank angelegt werden, unterliegen für Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht der Schweizer Verrechnungssteuer. Die Schweizer Bank tritt in diesen Fällen formell als Gläubigerin auf, handelt jedoch wirtschaftlich im Auftrag des Kunden. Da die Zinserträge von der ausländischen Bank stammen, gelten sie nicht als Erträge aus Schweizer Quellen und sind somit nicht verrechnungssteuerpflichtig.
  • Kapitaleinlagenprinzip: Rückzahlungen von Kapitaleinlagen (KER), die von den Gesellschaftern geleistet und bei der Gesellschaft auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden, sind von der Verrechnungssteuer ausgenommen.

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Herausforderungen und praktische Überlegungen

Während das Schweizer Verrechnungssteuersystem gut organisiert ist, gibt es mehrere praktische Herausforderungen , die zu Verzögerungen, Sanktionen oder unnötigen Steuerkosten führen können, wenn sie nicht korrekt behandelt werden.

Erbschaft und Miteigentum: Spezielle Regelungen gelten bei gemeinschaftlichem Eigentum, etwa in Erbengemeinschaften oder Miteigentümerverhältnissen. Für Erträge nach dem Tod der steuerpflichtigen Person reicht in der Regel jeder Erbe seinen Anteil selbst ein. In gewissen Fällen kann ein Vertreter für die ganze Erbengemeinschaft handeln, sofern eine entsprechende Vollmacht und Dokumentation vorliegt.

Falsche Einbehaltung: Wird die Verrechnungssteuer nicht korrekt erhoben, kann dies erhebliche Folgen haben. Wird die Abzugspflicht verletzt, gilt der gesamte ausbezahlte Betrag als Nettobetrag, und die Verrechnungssteuer wird rückwirkend aufgerechnet – was zu einem effektiven Steuersatz von über 50 % führen kann. Siehe dazu auch den FAQ-Abschnitt.

Dokumentation: Unvollständige, veraltete oder falsch ausgefüllte Formulare sind eine der häufigsten Ursachen für Verzögerungen oder Ablehnungen im Rückerstattungsprozess. Unterstützende Dokumente müssen vollständig, genau und konsistent mit der eingereichten Forderung sein.

Verwaltungsstrafen: Die Nichtbeachtung formeller Anforderungen – etwa im Zusammenhang mit Meldeverfahren bei konzerninternen Dividenden oder der fristgerechten Meldung steuerpflichtiger Tatbestände – kann zu Bussen führen. Diese werden in der Regel von der ESTV ausgesprochen, auch wenn die Steuer später rückerstattet wird.

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Verrechnungssteuer Schweiz: Nevova hilft

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Der Umgang mit der Schweizer Verrechnungssteuer kann theoretisch unkompliziert sein, aber der Rückerstattungsprozess beinhaltet oft komplexe Formulare, strenge Fristen und Dokumentation, die genau richtig sein muss.

Nexova hilft Einzelpersonen, Unternehmen und internationalen Investoren dabei, diese Anforderungen mit Vertrauen zu navigieren.

Wir unterstützen Sie bei:

  • Klärung Ihrer Berechtigung für vollständige oder teilweise Rückerstattungen unter Schweizer Recht oder anwendbaren Steuerabkommen
  • Vorbereitung und Einreichung konformer, vollständiger Dokumentation bei der ESTV oder Kantonsbehörden
  • Strukturierung von Dividenden- und Zinsflüssen, um unnötige Einbehaltung in der Zukunft zu vermeiden und Ihre Steuersituation zu optimieren
  • Behandlung von Erbschafts- und grenzüberschreitenden Fragen, die Forderungen komplizieren können

Suchen Sie laufende Unterstützung oder benötigen Sie Hilfe bei diversen Themen? Kontaktieren Sie Nexova heute und wir führen Sie durch jeden Schritt.

FAQ

Antworten auf einen Klick

Was passiert, wenn die Verrechnungssteuer nicht ordnungsgemäss abgezogen wird? 

Das Versäumnis, die Verrechnungssteuer korrekt abzuziehen, kann für den Ausschüttenden erhebliche Folgen haben. In einem solchen Fall wird die gesamte Zahlung als Nettobetrag behandelt und die Steuer rückwirkend aufgerechnet – was zu einem effektiven Steuersatz von über 50 % führen kann.
Beispiel:
Zahlt ein Schweizer Unternehmen CHF 1’000 Dividenden an einen Aktionär, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Verrechnungssteuer von 35 % abzuziehen, geht die Steuerbehörde davon aus, dass die CHF 1’000 nur 65 % des Bruttobetrags darstellen. Es wird aufgerechnet: CHF 1’000 ÷ 0,65 = CHF 1’538.46. Die Verrechnungssteuer von 35 % wird dann auf diesen Bruttobetrag erhoben (CHF 538.46).
Das Unternehmen muss dadurch deutlich mehr Steuern zahlen, als wenn es den Abzug korrekt vorgenommen hätte – was effektiv zu einer Steuerbelastung von über 50 % auf die ursprünglich ausbezahlte Summe führt.

Wie lange dauert eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer? 

Rückerstattungen können mehrere Monate dauern. Sie können den Antragsstatus im ePortal verfolgen. Die Bearbeitungszeiten hängen vom Volumen und der Vollständigkeit der eingereichten Anträge ab, so dass die Bereitstellung genauer Dokumentation helfen kann, Verzögerungen zu vermeiden.

Kann ich mehr als einmal pro Jahr beantragen? 

Nein. Anträge werden normalerweise einmal pro Kalenderjahr vom gleichen Rückerstattungsberechtigten akzeptiert (Art. 64 VStV). Die verrechnungssteuerpflichtigen Erträge und Steuerbeträge sollten zusammengefasst und in einer einzigen jährlichen Forderung eingereicht werden. Ausnahmen sind nur in Sonderfällen zulässig, unter anderem z. B. bei Abschlagsrückerstattungen nach Art. 29 Abs. 3.

Wie wird die Verrechnungssteuer in Erbschaftsfällen behandelt? 

Im Fall einer Erbschaft muss jede Verrechnungssteuer auf Einkommen, das bis zum Todesdatum zugeflossen ist, durch Einreichung im Namen des Verstorbenen bei der zuständigen Kantonssteuerbehörde (typischerweise im Kanton, wo die Person zuletzt lebte) zurückgefordert werden. Für Einkommen, das nach dem Todesdatum erhalten wird, muss jeder Erbe einen individuellen Rückerstattungsantrag für seinen Anteil einreichen (Art. 58 VStV).

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse? 

Die Verwirkungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres des Zuflusses. Keine Verlängerung möglich.

Wo kann ich Hilfe erhalten betreffend Verrechnungssteuer? 

Für persönliche Unterstützung, Informationen und Hilfe bei der Dokumentation bietet Nexova Expertenunterstützung bei der Rückforderung der Verrechnungssteuer und der steuereffizienten Strukturierung von Zahlungen. Wir handhaben den gesamten Prozess – von Berechtigungsprüfungen und Papierkram bis hin zur Einreichung und Nachverfolgung bei den Behörden.

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