Sind Weiterbildungskosten in der Schweiz steuerlich absetzbar?

In der Schweiz ist die ständige berufliche Weiterbildung ein wichtiger Bestandteil fast jeder beruflichen Laufbahn, aber Fortbildung und Weiterbildung bedeutet oft die Übernahme erheblicher persönlicher Kosten.  Glücklicherweise bietet das Schweizer Steuerrecht erhebliche Abzugsmöglichkeiten für viele Arten von berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungskosten.

In diesem Artikel erläutern wir die rechtlichen Grundlagen für diese Abzüge, erklären, wer sie geltend machen kann, welche Ausgaben in Frage kommen und wie sich die Regeln zwischen den Steuerbehörden von Bund und Kantonen unterscheiden. Wir klären auch einige häufig missverstandene Details und zeigen Ihnen, wie Sie die verfügbaren Steuererleichterungen am besten nutzen können.

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Highlights

  • Berufliche Weiterbildungskosten sind pro Jahr bis CHF 13 000 (Bund) absetzbar
  • Kantone setzen eigene Obergrenzen: Zürich 12’400, Basel-Stadt 19’100, Tessin 10’500 (CHF)
  • Arbeitnehmende, Arbeitgeber und Selbstständige haben verschiedene Abzugsmöglichkeiten
  • Abzugsfähige Ausgaben: Kursgebühren, Lernmaterial, Reisekosten und Technik
  • Nur berufsbezogene Kurse sind absetzbar; Hobby- und Freizeitkurse ausgeschlossen

Inhalt

  • Sind Weiterbildungskosten in der Schweiz steuerlich absetzbar?
  • Highlights & content
  • Rechtsgrundlage und Abzugsbeschränkungen
  • Wer kann den Abzug geltend machen?
  • Wie unterscheidet sich der Steuerabzug in den einzelnen Kantonen?
  • Wichtige Tipps zum Mitnehmen
  • Wie kann Nexova helfen?
  • FAQ
  • Das sagen unsere Kunden

Rechtsgrundlage und Abzugsbeschränkungen

Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können natürliche Personen bis zu CHF 13’000 (ab Steuerperiode 2025) pro Jahr vom steuerbaren Einkommen für Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen, sofern diese auf eine aktuelle oder zukünftige berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Diese Bundesobergrenze gilt landesweit und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Jeder Kanton legt jedoch auch seine eigenen Regeln für kantonale und kommunale Steuerzwecke fest. Während einige Kantone die gleiche Obergrenze wie der Bund haben, sind andere mehr oder weniger grosszügig. In Basel-Stadt sind beispielsweise bis zu CHF 19’100 abzugsfähig, während in Zürich die Grenze bei CHF 12’400 liegt. Diese kantonalen Unterschiede bedeuten, dass der maximal abzugsfähige Betrag je nach Wohnort höher oder niedriger sein kann.

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Wer kann den Abzug geltend machen?

Arbeitnehmende

Arbeitnehmer sind berechtigt, berufsbezogene Aus- und Weiterbildungskosten abzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Abschluss der Sekundarstufe II oder
  • das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Um zu verdeutlichen, was das bedeutet: Wenn Sie unter 20 Jahre alt sind, müssen Sie Ihren ersten Abschluss der Sekundarstufe II absolviert haben, bevor Sie Weiterbildungs- oder Ausbildungskosten in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Wenn Sie über 20 sind, können Sie andere berufsbezogene Ausbildungsmassnahmen absetzen, auch wenn Sie nie einen Abschluss der Sekundarstufe II absolviert haben – aber Sie können die Kosten für den ersten Abschluss der Sekundarstufe II selbst nicht absetzen. Das bedeutet, dass die Kosten für Ihren ersten Abschluss der Sekundarstufe II niemals absetzbar sind, unabhängig von Ihrem Alter.

Wichtiger Hinweis: Der Abzug gilt nur für Kosten, die direkt vom Arbeitnehmer getragen werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, gelten sie nicht als steuerpflichtiges Einkommen und der Arbeitnehmer kann sie nicht absetzen. Wenn die Kosten geteilt werden, ist nur der Anteil des Arbeitnehmers abzugsfähig.

Arbeitgeber

Arbeitgeber können Aus- und Weiterbildungskosten als Personalkosten absetzen, wenn sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten sind kein steuerpflichtiges Einkommen für den Arbeitnehmer und gelten nicht als Naturalleistungen.

Selbstständigerwerbende

Selbstständig Erwerbstätige können Aus- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Ausbildung in direktem Zusammenhang mit ihrer aktuellen Tätigkeit steht. Sie gelten als gerechtfertigte Betriebsausgaben, für die es keine feste Obergrenze gibt, sofern diese geschäftsmässig begründet sind.

Steht die Ausbildung jedoch in keinem Zusammenhang mit der aktuellen selbständigen Tätigkeit (d.h. eine Ausbildung, die auf einen Berufswechsel abzielt), kann sie nur bis zu einem Höchstbetrag von CHF 13’000 steuerlich geltend gemacht werden, sofern die übrigen Kriterien erfüllt sind.

So kann beispielsweise ein freiberuflicher Grafikdesigner, der einen fortgeschrittenen Adobe-Kurs besucht, die Kosten in voller Höhe absetzen. Nimmt derselbe Designer jedoch an einer Yogalehrer-Ausbildung teil, die keinen Bezug zu seinem aktuellen Beruf hat, können diese Kosten nicht als Geschäftsausgaben geltend gemacht werden. In solchen Fällen bleibt nur der persönliche Abzug nach Art. 33 DBG, der auf CHF 13’000 begrenzt ist.

Welche Aus- und Weiterbildungsmassnahmen können von der Steuer abgesetzt werden?

Damit die Ausgaben für Bildung oder Ausbildung steuerlich absetzbar sind, müssen sie beruflich motiviert sein. Das heisst, sie müssen darauf abzielen, Ihre derzeitige oder künftige Fähigkeit zu fördern, Ihren Lebensunterhalt durch eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit zu verdienen.

Zu den qualifizierten Bildungsabschlüssen gehören:

  • Ein wiederholter oder zweiter Abschluss der Sekundarstufe II (nicht Ihr erster Abschluss), wie z.B. Matura, Fachmaturität, eidgenössisches Berufsbildungsdiplom (EFZ), eidgenössisches Berufsattest (EBA) oder Fachmittelschulausweis
  • Studiengänge und Kurse an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Programme mit Berufszertifikat
  • Berufsbezogene Sprachkurse oder Workshops für technische Fähigkeiten
  • Umschulungsprogramme, die auf eine neue berufliche Laufbahn abzielen

Zu den nicht-qualifizierenden Ausbildungen gehören:

  • Erstmaliger Abschluss der Sekundarstufe II
  • Hobby- oder Freizeitkurse (z. B. Tanz-, Fotografie- oder Kunstkurse, die nichts mit Ihrer derzeitigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit zu tun haben)
  • Sprachkurse ohne Bezug zum Beruf
  • Jeder Kurs, bei dem die Verbindung zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen Beschäftigung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann

Welche Ausgaben können abgezogen werden?

Wenn die Aus- oder Weiterbildung die Voraussetzungen erfüllt, können Sie eine Reihe damit verbundener Ausgaben von der Steuer absetzen, unter anderem:

  • Kurs-, Semester- und Prüfungsgebühren
  • Bücher, Unterlagen und andere Lernmaterialien
  • Für die Ausbildung erforderliche technische Ausrüstung und deren Wartung
  • Reisen, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit persönlichen Schulungsprogrammen

Wichtig: Die Kosten müssen vom Steuerpflichtigen persönlich bezahlt werden, gewichtig ist das Zahlungsdatum (Geldabflussprinzip); der im jeweiligen Steuerjahr effektiv geleistete Betrag ist abzugsfähig.

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Wie unterscheidet sich der Steuerabzug in den einzelnen Kantonen?

Während der eidgenössische Steuerabzug für Weiterbildungskosten auf CHF 13’000 (Stand 2025) begrenzt ist, gibt es in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Grenzen. Zum Beispiel:

  • Tessin: CHF 10’500 (unterste Grenze)
  • Zürich: CHF 12’400
  • Basel-Stadt: CHF 19’100 (Höchstgrenze)
  • Die meisten anderen Kantone: CHF 12’000 – 13’000

Was bedeutet das für die Praxis?

In der Schweiz reichen Privatpersonen eine einzige Steuererklärung ein, die sowohl die Bundes- als auch die Kantonssteuern abdeckt; die Abzüge werden jedoch von jeder Regierungsebene nach ihren eigenen Regeln vorgenommen.

Zum Beispiel

Nehmen wir an, Sie wohnen in Zürich und haben 14’000 Franken anrechenbare Weiterbildungskosten:

  • Bei der Bundessteuer können Sie bis zu CHF 13’000 von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.
  • Für Ihre kantonale Steuer in Zürich können Sie nur 12.400 CHF von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.

In Ihrer Steuererklärung würden Sie die vollen CHF 14’000 an Kosten angeben, aber Ihr steuerbares Einkommen würde sich auf Bundesebene nur um CHF 13’000 und auf kantonaler Ebene um CHF 12’400 reduzieren. Die restlichen CHF 1’000-1’600 wären steuerlich nicht abzugsfähig.

Mit anderen Worten: Der Abzug wird bei der Berechnung der Bundessteuer und der kantonalen Steuern unterschiedlich berücksichtigt. Dies kann je nach Wohnsitzkanton zu unterschiedlichen Steuereinsparungen führen.

Um das Beste aus Ihren Abzügen zu machen, insbesondere wenn Sie sich der Obergrenze nähern oder in einem Kanton mit einer grosszügigen Obergrenze leben, lohnt es sich, einen erfahrenen Treuhänder oder Steuerberater wie Nexova zu konsultieren, der die lokalen Vorschriften kennt und Ihnen helfen kann, Ihre Steuerersparnisse zu optimieren.

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Wichtige Tipps zum Mitnehmen

Die breiten Abzugsmöglichkeiten für die berufliche Weiterbildung in der Schweiz bieten eine ideale Möglichkeit, sich beruflich weiterzubilden und gleichzeitig die Steuerlast zu senken.

Um die verfügbaren Abzüge optimal zu nutzen, sollten Sie diese einfachen Tipps befolgen:

  • Vergewissern Sie sich, dass Ihr Ausbildungskurs oder Ihr Bildungsprogramm in einem eindeutigen Zusammenhang mit Ihrer derzeitigen oder künftigen Tätigkeit steht. Wenn sie nicht berufsbezogen ist, kann sie in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.
  • Bewahren Sie alle Quittungen, Rechnungen und Bestätigungen auf, auch die für Reisen und Studienmaterial. Es gibt eine Reihe von Kosten, die zum Abzug zugelassen werden können.
  • Kennen Sie Ihre Abzugsgrenzen. Auf Bundesebene liegt die Obergrenze bei 13.000 CHF, aber Ihr Kanton kann mehr (oder weniger) erlauben.
  • Berücksichtigen Sie den Zeitpunkt Ihrer Ausgaben. Wenn Ihre Kosten in der Nähe der Höchstgrenze liegen, können Sie den vollen Betrag geltend machen, wenn Sie sie auf zwei Steuerjahre verteilen.

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Wie kann Nexova helfen?

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Nexova bietet umfassende, vollständig digitale Treuhand- und Steuerberatungsdienstleistungen, die auf die Bedürfnisse von Schweizer Start-ups, KMUs und selbständigen Unternehmern zugeschnitten sind. Unsere erfahrenen Experten helfen Ihnen dabei, herauszufinden, welche Ausbildungskosten abzugsfähig sind (entweder vom steuerpflichtigen Einkommen oder als Betriebsausgaben), stellen die korrekte Klassifizierung in Ihrer Steuererklärung sicher und beraten Sie über den optimalen Zeitpunkt und Strategien, um Ihre Vorteile zu maximieren.

Ob Sie Ihre eigene Ausbildung finanzieren oder die berufliche Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter unterstützen, Nexova stellt sicher, dass Sie die Vorschriften einhalten und das Beste aus Ihren Ansprüchen nach Schweizer Steuerrecht machen.

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FAQ

Antworten auf einen Klick

Kann ich die Ausbildungskosten für meine erste Lehre absetzen?

Nein. Die Kosten für Ihren ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II (wie EFZ oder Matura) sind nie steuerlich absetzbar, auch wenn sie berufsorientiert sind.

Was ist, wenn ich über 20 bin und die Sekundarstufe II nicht abgeschlossen habe?

Sie können weiterhin andere berufsbezogene Ausbildungskosten absetzen (z. B. Fachkurse oder Umschulungen), nicht aber die Kosten für Ihren erstmaligen Abschluss auf Sekundarstufe II.

Mein Arbeitgeber hat die Kosten für meinen Kurs übernommen. Kann ich trotzdem einen Abzug beantragen?

Nur die Kosten, die Sie persönlich bezahlt haben, sind absetzbar. Die von Ihrem Arbeitgeber übernommenen Kosten sind für Sie kein steuerpflichtiges Einkommen und können daher nicht abgezogen werden.

Welche Unterlagen benötige ich zum Nachweis des Abzugs?

Bewahren Sie alle Rechnungen, Quittungen, Zahlungsbelege und Kursbestätigungen auf. Diese können sowohl für die eidgenössische als auch für die kantonale Prüfung erforderlich sein.

Kann ich Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Berufswechsel noch absetzen?

Ja, berufliche Umschulungen sind abzugsfähig, sofern der Kurs auf einen künftigen Beruf vorbereitet und Sie die anderen allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Ich habe meine Stelle gekündigt und musste meinem Arbeitgeber die Kosten für einen von ihm finanzierten Kurs erstatten. Kann ich die Kosten absetzen?

Ja. Wenn Sie die Kosten an den Arbeitgeber zurückgezahlt haben, gelten diese Kosten als selbst finanzierte Weiterbildung und können im Jahr der Rückzahlung abgezogen werden.

Welche Arten von Kursen sind nicht absetzbar?

Hobby‑ oder Freizeitkurse ohne Berufsbezug (z. B. Tanz‑, Töpfer‑, Koch‑ oder Sportkurse) sowie Sprachkurse, die für Ihre Arbeit nicht erforderlich sind. Entscheidend ist der klare berufliche Zusammenhang, nicht die Sprache selbst. |

Das sagen unsere Kunden

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