Zölle und Steuern beim Versandhandel in die Schweiz

Der zunehmende Trend zum grenzüberschreitenden Online-Handel bietet Unternehmen viele Möglichkeiten, neue Verbrauchermärkte rund um den Globus zu erschließen. Der Schweizer Markt ist für Online-Shops mit Sitz in der EU besonders attraktiv geworden. Für Online-Händler ist es wichtig, die zoll- und steuerrechtlichen Pflichten zu kennen, wenn sie ihre Waren in die Schweiz versenden.

In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Einblick in die schweizerischen Zoll- und Steuergesetze, einschließlich der Zollabfertigungsverfahren, der Mehrwertsteuervorschriften, der Steuerbefreiungen und der Fragen zur Mehrwertsteuerregistrierung in der Schweiz.

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Highlights

  • Freiwillige MwSt-Registrierung kann die Steuerlast für Importeure in der Schweiz senken
  • Spezielle Regeln für verbrauchsteuerpflichtige Waren beeinflussen den Versand in die Schweiz
  • Niedrigere Zoll- und Umsatzsteuersätze machen die Schweiz attraktiv für EU-Firmen
  • Zölle und Einfuhrsteuern beeinflussen Importkosten und -vorschriften in der Schweiz
  • Neue MwSt-Regelungen verlangen von Händlern mit CHF 100.000 Umsatz MwSt-Registrierung

Content

  • Zölle und Steuern beim Versandhandel in die Schweiz
  • Highlights & content
  • Der Anstieg der Lieferungen aus Deutschland und der übrigen EU in die Schweiz
  • Die günstigen Steuer- und Zollsätze der Schweiz
  • Was ist der Unterschied zwischen Zoll und Einfuhrsteuer?
  • Zollabfertigung in der Schweiz
  • Wer zahlt die Zollgebühren?
  • Einfuhrumsatzsteuer: Wann wird sie erhoben und wie hoch ist sie?
  • Besondere Erwägungen
  • Ist es notwendig, einen Fiskalvertreter in der Schweiz zu haben?
  • Wie kann Nexova AG Ihnen helfen, die Zoll- und Steuerpflichten für Ihre Sendungen in die Schweiz zu erfüllen?

Der Anstieg der Lieferungen aus Deutschland und der übrigen EU in die Schweiz

In den letzten Jahren ist das Volumen der Sendungen aus Deutschland und anderen EU-Ländern in die Schweiz deutlich gestiegen. Dies ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen, darunter die Stärke der Schweizer Wirtschaft, die hohe Kaufkraft der Schweizer Verbraucher, die im Vergleich zu den meisten EU-Ländern attraktiven Steuersätze in der Schweiz und eine allgemeine Zunahme des grenzüberschreitenden Handels aufgrund der Zunahme von Online-Shopping und e-commerce. Für Unternehmen, die Waren in die Schweiz versenden, ist es wichtig, die zoll- und steuerrechtlichen Auswirkungen zu kennen, um eine gesetzeskonforme und kosteneffiziente Lieferung der Produkte zu gewährleisten.

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Die günstigen Steuer- und Zollsätze der Schweiz

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, aber durch mehrere bilaterale Abkommen wirtschaftlich eng mit der EU verbunden, einschließlich des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Das bedeutet, dass die Schweiz zwar ihre eigenen Zollgesetze und Einfuhrsteuern hat, der Handel mit der EU aber stark vereinfacht ist.

Die Schweiz hat auch niedrigere Zoll- und Umsatzsteuersätze als die meisten EU-Länder. Der Standard-Mehrwertsteuersatz in der Schweiz beträgt nur 7,7 % im Vergleich zu einem Durchschnitt von über 20 % in der EU. Auch die Körperschafts- und Einkommenssteuersätze sind in der Schweiz wettbewerbsfähig. Diese Faktoren machen die Schweiz zu einem attraktiven Markt für Firmen, die Waren aus Deutschland und der EU verkaufen. Die niedrigeren Umsatzsteuersätze ermöglichen es den Unternehmen, dem Endverbraucher einen niedrigeren Endpreis in Rechnung zu stellen, was zu einer Steigerung des Umsatzes und der Rentabilität führt.

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Was ist der Unterschied zwischen Zoll und Einfuhrsteuer?

Zölle und Einfuhrabgaben werden oft verwechselt, beziehen sich aber auf zwei unterschiedliche Kosten. Zölle sind Gebühren, die von der Zollbehörde auf in ein Land eingeführte Waren erhoben werden. Ein Ziel ist es, die heimische Industrie zu schützen, indem auf ausländische Waren ein Aufschlag in Form des Zolls erhoben wird. Einfuhrabgaben hingegen sind inländische Abgaben, die auf ausländische Waren erhoben werden, wie z.B. die Mehrwertsteuer (MWST) und Verbrauchssteuern. In der Schweiz werden sowohl Zölle als auch Einfuhrsteuern bei der Einfuhr von Waren erhoben, wobei in einigen Fällen bestimmte Bedingungen und Ausnahmen gelten.

Die genauen Gesetze, die die Zoll- und Einfuhrsteuersätze, einschließlich der Befreiungen und Abzüge, regeln, sind recht komplex und entwickeln sich ständig weiter. In den folgenden Abschnitten werden wir versuchen, eine genaue Darstellung der aktuellsten Regeln zu geben, die in diesen beiden Bereichen gelten.

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Zollabfertigung in der Schweiz

Waren, die die Grenze zwischen der EU und der Schweiz überschreiten, müssen ein Zollverfahren durchlaufen und abgefertigt werden. Dabei sind den Zollbehörden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle anfallenden Zölle und Einfuhrsteuern zu entrichten.

In einigen Fällen können Zollkontrollen durchgeführt werden, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und die Einhaltung der Zollvorschriften sicherzustellen.

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Wer zahlt die Zollgebühren?

Beim Versand von Waren aus der EU in die Schweiz ist grundsätzlich der Käufer für die Zahlung der Zollabfertigungsgebühren einschließlich der anfallenden Steuern und Abgaben verantwortlich. In der Praxis kann die Verantwortung für die Zahlung der Zollabfertigungsgebühren jedoch je nach Kaufvertrag vom Käufer, Verkäufer oder sogar vom jeweiligen Versanddienstleister übernommen werden.

Häufig erklärt sich der Verkäufer bereit, die Zollabfertigungsgebühren als Teil des Verkaufspreises zu übernehmen oder sie als zusätzliche Dienstleistung in Rechnung zu stellen.

Wie hoch sind die Zollgebühren beim Versand in die Schweiz?

Die Schweizer Zollgebühren werden auf der Grundlage der Art der Ware, ihres Wertes sowie des Gewichts und der Größe des Pakets berechnet. Die genaue Gebühr kann erheblich variieren, aber um einen allgemeinen Hinweis auf der Grundlage der Tarife der Schweizerischen Post für die Zollabfertigung bei der Lieferung von Waren aus der EU in die Schweiz zu geben:

  • Sie berechnen für die Verzollung von Waren aus der EU in die Schweiz mindestens 11,50 CHF und höchstens 70 CHF.
  • Die Grundgebühr für die Zollabfertigung beträgt 11,50 CHF, wenn das Ursprungsland Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich ist. Für alle anderen Länder beträgt sie 16 CHF.
  • Es wird eine zusätzliche Gebühr von 3% des Warenwerts erhoben, höchstens jedoch CHF 70.
  • Zusätzliche Gebühren können anfallen, wenn sie zusätzliche Arbeiten durchführen müssen, wie z. B. eine vollständige Wertermittlung, falls die vom Absender gelieferten Informationen unzureichend sind.

Die obigen Angaben sind ein allgemeiner Hinweis auf die Schweizer Zollabfertigungsgebühren, die auf den typischen Gebühren eines seriösen Versanddienstleisters wie der Schweizerischen Post basieren. In der Praxis kann diese Gebühr vom Verkäufer auf den Warenpreis aufgeschlagen und auf der Rechnung als Liefer- und Zollgebühren ausgewiesen werden.

Die EU und die Schweiz verwenden beide das Harmonisierte System (HS) zur Klassifizierung von Waren, was die einheitliche Identifizierung der aus der EU in die Schweiz eingeführten Warentypen erleichtert.

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Einfuhrumsatzsteuer: Wann wird sie erhoben und wie hoch ist sie?

Zusätzlich zu den Zöllen unterliegen in die Schweiz eingeführte Handelswaren der Einfuhrsteuer, einer Form der Mehrwertsteuer (MwSt). Der Standardsatz der Einfuhrsteuer beträgt 7,7 % des steuerpflichtigen Wertes der Sendung. In der Schweiz gelten außerdem ermäßigte Mehrwertsteuersätze von 2,5 % für lebensnotwendige Güter wie bestimmte Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Medikamente usw. sowie ein Sondersatz von 3,7 % für Hotelübernachtungen und damit verbundene Dienstleistungen. Diese Sätze sollen ab 1. Januar 2024 auf 8,1 %, 2,6 % bzw. 3,8 % erhöht werden.

Grundsätzlich unterliegen alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, der Einfuhrumsatzsteuer / Mehrwertsteuer in der Schweiz. Allerdings gibt es in bestimmten Situationen Ausnahmen. Die früheren Steuergesetze für Paketsendungen in die Schweiz sahen vor, dass die Einfuhrsteuer für Kleinsendungen mit einem Steuerwert von 5 Schweizer Franken oder weniger stets erlassen wurde.

Mit anderen Worten: Ein Warenpaket, das mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % besteuert wurde, unterlag in der Schweiz erst ab einem Wert von 65 Franken der Einfuhrumsatzsteuer, und ein Warenpaket, das mit dem ermäßigten Satz von 2,5 % besteuert wurde, unterlag erst ab einem Wert von 200 Franken der Einfuhrsteuer. Sendungen, deren Wert diese Schwellenwerte übersteigt, sind in der Schweiz immer einfuhrsteuerpflichtig.

Neue Mehrwertsteuerregelung für den Versandhandel in die Schweiz

Im Januar 2019 sind in der Schweiz neue Regelungen zur Einfuhrumsatzsteuer auf Versandhandelslieferungen in Kraft getreten. Gemäss den revidierten Gesetzen sind Kleinsendungen unterhalb der zuvor diskutierten Grenzwerte in der Regel weiterhin von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Liefert ein Online-Händler jedoch in einem Kalenderjahr Kleinsendungen im Gesamtwert von mehr als 100.000 CHF, muss er sich für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren lassen und auf alle Verkäufe in der Schweiz Mehrwertsteuer berechnen.  Dies gilt dann sowohl für Kleinsendungen als auch für Großsendungen, wobei die Mehrwertsteuer eindeutig berechnet und auf der Rechnung ausgewiesen werden sollte und die eingenommene Mehrwertsteuer an die Schweizer Steuerbehörden abgeführt werden muss.

Wenn eine Firma bei Kleinsendungen den Schwellenwert von 100.000 CHF nicht überschreitet, muss sie sich in der Schweiz nicht für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und ihre Kleinsendungen bleiben von der Einfuhrsteuer befreit. Größere Sendungen, die den Schwellenwert von 65 oder 200 CHF (je nach angewandtem Mehrwertsteuersatz) überschreiten, unterliegen jedoch immer noch der Einfuhrsteuer. Der Unterschied besteht darin, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht gesondert auf seiner Rechnung ausweisen muss und somit in der Schweiz nicht direkt mehrwertsteuerpflichtig ist. Stattdessen wird die Einfuhrsteuer dem Kunden direkt in Rechnung gestellt.

Das Verfahren läuft wie folgt ab: Der Lieferant schickt eine große Lieferung in die Schweiz; der Spediteur/Importeur muss dann die Einfuhrumsatzsteuer am Zoll entrichten. Daher erhält die Steuerbehörde in diesem Stadium die Mehrwertsteuer. Bei der Lieferung an den Endkunden fordert der Spediteur diesen Betrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr vom Kunden zurück. Das ist das Endergebnis:

  • Der Lieferant braucht keine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz zu beachten.
  • Der Spediteur der Sendung muss sich um die Abführung der Mehrwertsteuer kümmern, doch letztlich ist der Umsatz für ihn mehrwertsteuerneutral.
  • Der Endkunde übernimmt die Mehrwertsteuerschuld, die in den Endpreis, den er für die Waren an den Spediteur/Importeur zahlt, einfließt.

Andere Ausnahmen

Neben den Befreiungen für Kleinsendungen sind in der Schweiz auch folgende Waren von der Einfuhrsteuer befreit:

  • Musterprodukte: Handelsmuster, die zur Einholung von Aufträgen verwendet werden, sind von der Einfuhrsteuer befreit.
  • Transitgüter: Waren, die durch die Schweiz transportiert werden, aber nicht zum freien Verkehr im Land abgefertigt werden.
  • Zurückgeführte Waren: Waren, die ursprünglich aus der Schweiz exportiert wurden und unverändert wieder eingeführt werden.

Freiwillige Registrierung für die Schweizer Mehrwertsteuer: Wann ist sie sinnvoll?

Nicht-schweizerische Unternehmen, die häufig steuerpflichtige Lieferungen in die Schweiz tätigen, können von einer freiwilligen Registrierung für die Schweizer Mehrwertsteuer profitieren. Eine freiwillige MwSt-Registrierung bedeutet, dass ein Unternehmen die Schweizer Mehrwertsteuer auf alle Verkäufe an Schweizer Kunden in Rechnung stellt und die Vorsteuer auf Kosten zurückfordern kann. Dies kann zu einer geringeren Steuerlast führen als die Zahlung der Mehrwertsteuer im Land des Firmensitzes, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Schweiz ein steuerfreundlicheres Umfeld hat als die meisten EU-Länder.

Insgesamt kann die freiwillige MwSt-Registrierung den Versand von Waren in die Schweiz vereinfachen und die Kosten für Importeure mit hohem Volumen senken. Allerdings bedeutet dies auch, dass das Schweizer Steuerrecht ordnungsgemäß eingehalten werden muss, was sehr komplex sein kann. Um sich für die Schweizer Mehrwertsteuer zu registrieren, müssen ausländische Unternehmen einen lokalen Fiskalvertreter in der Schweiz benennen.

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Besondere Erwägungen

Verbrauchssteuerpflichtige Waren

Höhere Zölle und zusätzliche Steuern gelten für „verbrauchsteuerpflichtige Waren“, zu denen beispielsweise alkoholische Getränke, Tabakwaren und Mineralöle gehören. Wer den Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Schweizer Kunden plant, sollte sich über die Höhe der zu zahlenden Steuern und Abgaben informieren, da diese deutlich höher sein können als bei gewöhnlichen Sendungen.

Uhren, Schmuck und Edelmetall

Sowohl Lieferanten als auch Kunden sollten vorsichtig sein, wenn es darum geht, Uhren, Schmuck oder andere Gegenstände aus Edelmetallen in die Schweiz zu versenden. Der Schweizer Zoll verfolgt eine „Null-Toleranz“-Politik gegenüber gefälschtem Schmuck und gefälschten Uhren und sieht es als seine Aufgabe an, solche Pakete bei der Einreise in die Schweiz genau zu prüfen. Wird festgestellt, dass der Reinheitsgrad nicht der auf der Sendung angegebenen Qualität entspricht oder dass es sich um eine Fälschung handelt, wird die Ware am Zoll beschlagnahmt, auch wenn der Kunde sie bereits bezahlt hat.

Geschenke

Geschenke, die von Privatpersonen in die Schweiz geschickt werden, sind zollfrei, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Sowohl der Absender als auch der Empfänger in der Schweiz sind Privatpersonen.
  • Der Wert des Pakets beträgt weniger als CHF 100, exklusive Versandkosten.
  • Der Gegenstand wird als Geschenk deklariert.
  • Das Paket enthält keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol oder Tabak.

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Ist es notwendig, einen Fiskalvertreter in der Schweiz zu haben?

Für Unternehmen, die Waren in die Schweiz liefern und den Schwellenwert für die obligatorische Mehrwertsteuerregistrierung in der Schweiz nicht überschreiten, ist ein Schweizer Fiskalvertreter nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ein Fiskalvertreter kann jedoch wertvolle Hilfe bei der Handhabung der schweizerischen Einfuhrbestimmungen und der Einhaltung der Steuervorschriften leisten. Ein Fiskalvertreter kann:

  • als Ansprechpartner für die Schweizer Zoll- und Steuerbehörden fungieren
  • zur Rationalisierung des Zollabfertigungsverfahrens beitragen
  • die Sicherstellung der korrekten Berechnung und Zahlung von Zöllen und Steuern gewährleisten
  • Unterstützung bieten bei der MwSt.-Registrierung und den MwSt.-Erklärungen sowie bei Fragen, wenn Sie sich freiwillig für die Schweizer MwSt. registrieren lassen.
  • Ihnen helfen, über die Änderungen der schweizerischen Einfuhr- und Steuergesetze auf dem Laufenden zu bleiben.

Unternehmen, die die Lieferschwelle für Kleinsendungen überschreiten und daher verpflichtet sind, sich in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen, müssen auch die Dienste eines lokalen Fiskalvertreters in der Schweiz in Anspruch nehmen, um diesen Prozess zu erleichtern und sicherzustellen, dass sie die Schweizer Steuergesetze einhalten.

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Wie kann Nexova AG Ihnen helfen, die Zoll- und Steuerpflichten für Ihre Sendungen in die Schweiz zu erfüllen?

Wenn Sie einen Experten wie Nexova AG als Ihren Fiskalvertreter in der Schweiz beauftragen, können Sie sicher sein, dass alle Ihre Zoll- und Steuerverpflichtungen beim Versand Ihrer Produkte in die Schweiz korrekt erfüllt werden.

Nexova verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit der Schweizer Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmen. Wir halten uns über die neuesten gesetzlichen Anforderungen auf dem Laufenden und stellen sicher, dass Sie stets konform sind. Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine individuelle Beratung, die Ihnen hilft, Ihre Steuersituation zu optimieren, Ihre Effizienz zu verbessern und Kosten zu senken.

Wir von Nexova AG vertreten und beraten Sie gerne in allen steuerlichen Belangen in der Schweiz. Kontaktieren Sie uns noch heute und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können!

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